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Usulul - Fiqh

Hasbihal Ali Çevrimdışı

Hasbihal Ali

Aktif Üye
İslam-TR Üyesi
U s u l u l - F i q h


(Entnommen: AMIR ZAIDAN und Islamologisches Institut )



Usulul-fiqh ist eine Wortkombination und besteht aus den Wörtern: usul und fiqh. Beide Wörter haben sowohl eine linguistische als auch eine fachspezifische Bedeutung.


Linguistische Definition Usulul

Al-Asl ist Singular von Al-Usul und besitzt zwei Bedeutungen: 1. „Asl“ ist das, worüber etwas anderes aufgebaut wird, d. h. das Fundament, die Basis. 2. Asl ist der Ursprung.



Linguistische Definition von Fiqh

Al-fiqh bedeutet, „das Begreifen, das Verstehen, Einblick haben in etwas“. In dieser Bedeutung wurde es im Quran verwendet. (11:91).



Linguistische Definition von Usulul-Fiqh

Die Fundamente, auf die das angestrebte Verständnis aufgebaut wird.

Fachspezifische Definition von Asl

al-Asl besitzt fachspezifisch vier Bedeutungen:

1. als Ad-Dalil: „etwas“ das zum Erstreben führt; der Beleg und der Beweis. Z. B. Der Asl dieser Angelegenheit ist der Quran bzw. die Sunna, d. h. die Belege dieser Angelegenheit aus dem Quran bzw. die Sunna lauten ... (Usulul-fiqh = die Belege von Fiqh)

2. als Ar-Rudschhan: „das Überwiegende und das Wahrscheinlichere“ z. B. bei den Wörtern ist ihre eigentliche in der Sprache festgelegte Bedeutung, d. h. das, was man sich bei den Wörtern spontan als Erstes vorstellt, ist ihre sprachliche Bedeutung und nicht die metaphorische Bedeutung.

3. als Al-Qa’idatul-mustamirra: „die Regel bzw. die beständige Norm. Z. B. Die Erklärung des Fleisches eines verendeten Tieres für mubah für den in Not Geratenen erfolgt abweichend von Al-Asl, d. h. abweichend von der Scharia-Regel, die festgelegt, dass der Verzehr dieses Fleisches im Normalfall haram ist.

4. als As-Suratul-maqisu alaiha: „das mit dem verglichen wird“ bzw. das, was bei Qiyas als Ausgangsthese und als Vergleichsgrundlage dient. Z. B. Al-Asl ist, dass alles, was berauschend macht, haram ist.



Fachspezifische Definition von Usulul-fiqh


> Das Wissen über die fundamentalen Regeln, durch welche die praxisbezogenen, scharia-gemäßen Normen aus deren spezifischen Scharia-Belegen abgeleitet werden.

> Die Adilla (= Quran, Sunna Idscham etc.) auf die der Fiqh aufgebaut wird, und alles, mit dessen Hilfe diese Adilla/Belege im Allgemeinen festgestellt wird.

> Die Kenntnis über Dalailul-fiqh im Allgemeinen, über die Art ihrer Anwendung und über deren Anwender. (Die letzte Definition ist von Imam al-Baidavi und die Umfassebenste)

Dalailul-fiqh

Singular von dalail ist dalil und bedeutet Linguistisch „etwas, das zu etwas führt“. Fachspezifisch bedeutet Dalil: „etwas, womit man durch richtige Überlegung zu einer Schlussfolgerung kommt“.

Dalailul-fiqh schließen alle Dala-il von Fiqh ein, seien sie umstritten oder nicht. Sie umfassen somit ausschließlich, jedoch uneingeschränkt alle Dala-il von Fiqh (z. B. Quran, Sunna, Idschma etc.) Die Kenntnis über Dalailul-fiqh bedeutet, dass man weiß, dass z. B. Quran, Sunna, Idschma, Qiyas als Beleg-Quellen dienen, und dass z. B. der Imperativ für die Wadschib-Handlungen verwendet wird.

Einführung

Der Wissenschaftszweig Usulul-fiqh war zur Zeit des Gesandten Muhammed (sallahu alaihi veselam) als solcher nicht bekannt, weil die Notwendigkeit dafür nicht gegeben war. Die Sahaba besaßen als arabische Muttersprachler ein exzellent ausgeprägtes Sprachgefühl und kannten kaum Defizite oder Probleme mit dem Arabischen. In Zweifels- u. Ausnahmefällen fragten sie den Gesandten (s.a.s.) und bekamen von ihm die Antwort. Nach der Ausbreitung des Islam in die benachbarten Ländern verließen viele Sahaba die arabische Halbinsel und vermischten sich mit Nicht-Arabern. Als Nebeneffekt dieser Entwicklung entstanden verschiedene Dialekte, zu Lasten der arabischen Sprache. Zudem waren viele der neuen Muslime dem Arabischen nicht mächtig. Die Notwendigkeit, diesen neuen Muslimen den Zugang zum Arabischen zu ermöglichen, führte dann zur Entstehung der Sprachwissenschaft und der Grammatik. Hinzu kam ein weiterer Nebeneffekt, die Entstehung der beiden Denkrichtungen, der Schule von Ar-Rai u. der Schule von Al-Hadit und deren sehr kontrovers ausgeführten Differenzen.

Die Ar-Rai-Schule entwickelte sich im Irak. Da sich dort die Verfälschung und Erfindung von Hadithen verbreitet hatte, waren die Gelehrten bei der Überlieferung von Hadithen sehr vorsichtig, was sich auf die Verbreitung von Hadithen auswirkte. So neigten die Gelehrten dort mehr zur Forschung und Ableitung, was die fortschreitende Entwicklung und Anwendung von Al-Qiyas zur Folge hatte. Sie bemängelten an der Al-Hadit-Schule deren Inkompetenz im Hinblick auf Ableitung sowie deren Übertreibung bei der Überlieferung von jeglichen Hadithen. Die Al-Hadith-Schule etablierte sich in Mekka und Medina. Sie beschäftigte sich fast ausschließlich mit der Hadtih-Überlieferung und vernachlässigte die Ableitung und Interpretation von Normen gemäß Qiyas. Sie bemängelte an der Ar-Rai-Schule die Voranstellung von Al-Qiyas vor der Ahad-Überlieferung sowie die Zurückweisung von Hadithen, wenn dieser Al-Qiyas widerspricht.

In dieser Zeit lebte Imam Asch-Schafi’i. Imam Schafi’i war sowohl in der Ar-Rai-Schule als auch in der Al-Hadit-Schule bewandert und somit in allen Disziplinen der Islamologie. Die engstirnige Meinung, mit dem beide Schulen die eigene Meinung über alles stellten und abweichende Meinungen geringschätzten, bedrückte Imam Schafi sehr. Dieses veranlasste ihn, ein Buch „Ar-Risala“ zu verfassen, in welchem er als Erstes eine Synthese zwischen beiden Schulen herstellte. Themen dieses Buches waren:

An-Nasikh und Al-Mansukh (das Abrogierende u. d. Abrogierte)

Al-Aam und Al-Khaas (das Umfassende u. d. Ausgesonderte)

Al-Mutlaq und Al-Muqay-yad (das Absolute u. d. Eingeschränkte)

Al-Mudschmal und Al-Mubay-yin (das nicht aufklärbare Mehrdeutige u. d. Aufklärende)

As-Sunna

Al-Qiyas

Al-idschma

Al-idschtihad, Al-Mufti (und seine Voraussetzungen.

Es war somit das erste Buch das systematisch Usulu-fiqh behandelte.

Erläuterung der Definition von:

Al-ilm

Das Wissen (ilm) wird definiert als „die unveränderbare, gesicherte Erkenntnis, die der Realität entsprecht“ bzw. „die unerschütterbare Gewissheit, die bewiesenermaßen der Realität entspricht. Da Al-fiqh jedoch unter die Kategorie von „Az-zann“ (Vermutung, nicht eindeutig gesichert) fällt, wird in diesem Zusammenhang der Begriff Al-ilm in Bezug auf den Faqih verwendet, für den die Fiqh-Norm, zu der er sich entschlossen hat, als die richtige angesehen wird, d. h. aus seiner Perspektive existieren die übrigen Möglichkeiten nicht mehr und seine Ableitung gilt als die eindeutige gesicherte Kenntnis danach.

Die Norm

Die Norm bezeichnet eine vollständige Fiqh-Relation (z. B. Wein ist haram) und stellt damit eine Einschränkung dar, mit der das Wissen über die Wesen, die Attribute und die Handlungen ausgeschlossen wird.

...scharia-gemäß

Unter Scharia-gemäß werden alle Normen ausgeschlossen, die nicht der Scharia entstammen oder aus ihr abgeleitet werden.

...praxisbezogenen

Praxisbezogene beschreibt eine Einschränkung, durch die alle Aqida-Normen ausgeschlossen werden, da diese auch aus der Scharia als Synonym von Din gewonnen werden.

...gewonnen wird

das gewonnen wird, bezeichnet eine Einschränkung, durch die Allahs Wissen ausgeschlossen wird, da dieses nicht gewonnen wird, sondern Allah darüber vom Wesen her verfügt.

...aus deren Belegen

Eine Einschränkung, durch die das Wissen der Engel und das durch Wahy gewonnene Wissen der Gesandten und der Propheten Allahs im Gegensatz zum Wissen des Mudschtahid ausgeschlossen wird, da das Wissen des Muhdschtahid ( ) aus den Belegen abgeleitet wird.

...spezifischen

Es umfasst alle Adilla/Scharia-Belege, die sich mit einer bestimmten Angelegenheit bzw. Handlung befassen. Z. B. ...und verrichtet ordnungsgemäß das rituelle Gebet (2:43). Diese Aya ist ein spezifischer Dalil/Scharia-Beleg, der sich ausschließlich auf das rituelle Gebet bezieht und nicht als Beleg z. B. für die Verpflichtung zum Saum-Fasten herangezogen werden kann.

Merksatz: Al-Fiqh beschäftigt sich mit den Haram/Helal-Handlungen des Mukallaf.

Mukallaf = der verpflichtende Muslim, dem der Islam nahe gebracht wurde.

Al-hukmusch-schari

Linguistisch bezeichnet Al-hukm „das gerechte Urteilen“ und „das gerechte Verstehen“ d. h. al-hukmusch-schari bezeichnet „das scharia-konforme Urteil“ bzw. „die scharia-konforme Norm“ die Scharia-Norm.

Fachspezifisch bezeichnet Al-hukmusch-schari: „die Worte des Scharia-Gebers, welche sich auf die Handlungen von Mukallaf beziehen in der Iqtidaa-, Takhyir- u. Wad-Form. (Definition von Imam ibnul-Hadschib, einer der großen Arabisten u. Usul-Gelehrten 570-646 n. H.)

Erläuterung:

...die Worte des Scharia-Gebers:

Der Scharia-Geber ist Allah, denn sowohl der Quran als auch die Sunna entstammen den Wahy (Offenbarung). Somit sind die Worte des Scharia-Gebers in Bezug auf Allah die Worte, die mit Seinem Attribut des Sprechens zusammenhängen; diese sind wie der Schöpfer nicht erschaffen.

...sich auf die Handlungen von Mukallah beziehen:

Damit werden Allahs Worte in Bezug auf IHN ausgeschlossen, sowie Seine Worte in Bezug auf die Nicht-Mukallah (Berge, Tiere, etc.)

„Mukallah“ ist jedes Geschöpf, das geschlechtsreif und zurechnungsfähig ist, von der Islam-Dawa erreicht wurde und im Stande ist, Allahs Worte aufzunehmen. So gelten weder Kinder noch Unzurechnungsfähige, Schlafende oder Geistesgestörte als Mukallaf.


„beziehend“ Der Bezug hat zwei Ebenen: entweder „saluhi-qadim“ d. h. der Bezug zum Mukallafexisterite vor der Existenz des Geschöpf und wenn dieses als Mukallaf existiert, wird der Bezug hergestellt, oder „tandschizi“, d. h. der Bezug zum Mukallaf existierte nach dessen Existenz und nach der Sendung des Gesandten Muhammed (s.a.s.)

„Die Handlung“ umfasst alles, das vom Mukallaf ausgeht, seien dies Handlungen der Körperteile oder der Sinne oder Wörter oder Verinnerlichungen.

Iqtidaa-Form:

Diese Form umfasst die Aufforderung zum Tun (Idschab bzw. Nadb), und die Aufforderung zur Unterlassung (Fahrim bzw. Taklifi-Norm)

Takhyir-Form:

Diese Form umfasst die Gleichsetzung von Tun und Unterlassung. Man hat die Wahl zwischen beiden (Ibaha).

Wad-Form:

Diese Form umfasst alles, was als Sabab (= Grund bzw. Voraussetzung), Schart (= Bedingung), Mani (= Hindernis), sahih (= scharia-konform) oder als fasid (= nicht-scharia-konform) gilt.

Einteilung von Al-hukmusch-schari

> In Bezug auf „das Handeln des Mukallaf“ oder auf „etwas als Grund für etwas etc. festlegen“. Dabei wird unterschieden zwischen: Taklifi-Norm und Wadi-Norm.

> In Bezug auf „das Verrichten einer Ibadet“ in der für sie bestimmten Zeit oder nach dieser Zeit. Dabei wird unterschieden: adaa die innerhalb ihrer Zeit vollzogene Scharia-Norm und qadaa die nachgeholte Scharia-Norm.

> In Bezug auf das „Gebotene“ Dabei wird unterschieden zwischen: mu’ai-yan (bestimmte Scharia-Norm) und mukhaiyar (wählbare Scharia-Norm).

> In Bezug auf „die Zeit“ der Erfüllung der Scharia-Norm. Dabei wird unterschieden zwischen: mudai-yaq (eng bemessen) und muwas-sa (weit bzw. großzügig bemessen).

> In Bezug auf „den Empfänger“ des Gebotes. Dabei wird unterschieden zwischen: wadschib-aini (individuelle Verpflichtung) und wadschib-kifai (gemeinschaftliche Verpflichtung.

> In Bezug auf „die Konformität“ der Scharia-Norm mit dem Dalil oder nicht mit dem Dalil (Scharia-Beleg). Dabei wird unterschieden zwischen: rukhsa und azima.

Einteilung hinsichtlich des Handeln des Mukallaf

Taklif bezeichnet linguistisch „Verpflichtung Auferlegen bzw. Belastung mit etwas Mühevollem“. Fachspezifisch bezeichnet die Taklifi-Norm: Allahs Worte, die sich auf Mukallaf-Handlungen beziehen in der Iqtidaa- oder Takhiyir-Form, d. h. auf Handlungen des Religionsmündigen beziehen in der Aufforderung-form und Auswahl-form.

Die Taklifi-Norm beinhaltet fünf Kategorien:

1. al-idschab (die Muß-Kategorie)

Al-idschab bezeichnet die nachdrückliche, aus Allahs Worten sich ergebende, an den Mukallaf gerichtete Aufforderung zur Durchführung, mit dem Verbot der Unterlassung z. B. das Gebieten des rituellen Pflichtgebets, oder Zekat. Jede Handlung, die mit al-idschab zusammenhängt, heißt al-Waschib.2. an-Nadb (die Soll-Kategorie)

An-nadb bezeichnet die nicht nachdrückliche, aus Allahs Worten sich ergebende, an den Mukallaf gerichtete Aufforderung zur Durchführung, mit der Erlaubnis der Unterlassung, z. B. die Selam-Begrüßung. Jede Handlung, die mit an-Nadb zusammenhängt, heißt al-mandub.

3. al-karaha (die Soll-nicht-Kategorie)

Al-Karaha bezeichnet die nicht nachdrückliche, aus Allahs Worten sich ergebende, an den Mukallaf gerichtete Aufforderung zur Unterlassung, mit der Erlaubnis der Durchführung, z. B. Unterlassung des Trinkens im Stehen, des Sitzen in der Moschee bevor man das Mecid-Gebet verrichtet hat. Jede Handlung, die mit Al-Karaha zusammenhängt, heißt al-makruh.

4. at-Tahrim (die Darf-nicht-Kategorie)

At-Tahrim bezeichnet die nachdrückliche, aus Allahs Worten sich ergebende, an den Mukallaf gerichtete Aufforderung zur Unterlassung, mit dem Verbot der Durchführung, z. B. Zina, Riab. Jede Handlung, die mit at-Tahrim zusammenhängt, heißt al-haram.

5. al-ibaha (die Kann-Kategorie)

Al-Ibaha bezeichnet Allahs Worte, das weder eine Aufforderung zur Durchführung noch zur Unterlassung beinhaltet, sondern die Wahl dem Mukallaf überlassen hat, z. B. Essen u. Trinken zur Ernährung im Normalfall. Jede Handlung, die mit al-ibaha zusammenhängt heißt Al-mubah.


Sanktionierung der Taklifi-Normal-Wadschib bzw. al-Farz ist eine Handlung, deren Durchführung belohnt und deren bewusste (vorsätzliche) Unterlassung bestraft wird.

Merksatz: Nur die hanefitische Fiqh-Schule unterscheidet zwischen Vacib und Farz.

Farz ist eine Handlung, deren Verpflichtung durch einen Dalil-qati Beleg (also Quran, Mutavatir-Überlieferung) nachgewiesen wird. (z. B. Quran-Rezitation im rituellen Gebet abgeleitet von 73:20)

Vacib (Wadschib) ist eine Handlung, deren Verpflichtung durch einen Dalil-Zanni Beleg (Ahad-Überlieferung, Al-Qiyas) nachgewiesen wird. (z. B. Rezitation von Al-Fatiha im Gebet, abgeleitet vom Hadith: kein rituelles Gebet gilt demjenigen, der al-fatiha nicht rezitiert.)

al-Mandub ist eine Handlung, deren Durchführung bestraft und deren Unterlassung nicht belohnt wird.

al-Haram bzw. al-Makruh tahriman ist eine Handlung, deren Durchführung bestraft und deren Unterlassung belohnt wird.

Merksatz: Nur die hanefitische Fiqh-Schule unterscheidet zwischen Haram und Makruh Tahriman.

Haram ist eine Handlung, deren Verbot durch einen Dalil-Qati Beleg nachgewiesen wird, z. B. Weinverbot im Quran

Makruh tahriman ist eine Handlung, deren Verbot durch einen Dalil-Zanni Belegt nachgewiesen wird, z. B. Tragen von Seide oder Gold durch einen Hadith.

Al-makruh ist eine Handlung, deren Unterlassung belohnt und deren Durchführung nicht bestraft wird

Al-Mubah ist eine Handlung, deren Durchführung nicht belohnt und deren Unterlassung nicht bestraft wird.

Die Wadi-Norm (al-huk-mul-wadi)

Linguistisch bedeutet wada’a „etwas festlegen, etwas setzen, etwas aufstellen, regeln“. Sie wurde als Wadi-Norm bezeichnet, da Allah sie als Zeichen für die Taklifi-Norm festlegte. Fachspezifisch bezeichnet die Wadi-Norm: Allahs Worte, die etwas als Sabab, Schart, Mani, sahih oder fasid gelten lassen.



Erläuterung des Einzelnen:


As-Sabab

Linguistisch bedeutet es, alles, was zum Erstreben führt, z. B. Straße oder Seil „der Grund“. Fachspezifisch bedeutet es als Charakteristikum, das Folgendes erfüllt: Es ist eindeutig (zahir), beständig (muntabit) und die Scharia-Norm offenlegend (muar-rifun lil-hukm), d. h. es offenbart uns die Scharia-Norm, ohne diese zu beeinflussen.

As-Sabab ist somit das, wenn es vorliegt, die von ihm abhängige Scharia-Norm nach sich zieht, während dessen Abwesenheit diese Scharia-Norm annulliert, z. B. Die Reise im Ramadan ist ein Sabab zum Aussetzen von Siyam.

Es gibt verschiedene Arten von Sabab: Sabab, der von der Handlung eine sMukallaf nicht abhängt, z. B. der Sonnenuntergang als Sabab zum Brechen des Fastens. Sabab, der von der Handlung des Mukallaf abhängt, z. B. die Reise als Sabab zum Aussetzen des Fasten im Ramadan.

Asch-schart

Linguistisch bedeutet Schart ein Zeichen, ein Merkmal, eine Bedingung. Fachspezifisch ist Schart das, wenn es nicht vorliegt, die von ihm abhängige Scharia-Norm annulliert, während dessen Abwesenheit an sich keinerlei Auswirkung auf das Zustandekommen oder auf die Annullierung dieser Scharia-Norm hat, und es ist im Gegensatz zum Rukn (Pflichtteil, Eckpfeiler) kein Teil der zu erfolgenden Handlung.



Beispiel:

Wudu ist ein Schart, damit das rituelle Salah vollzogen werden kann. Wenn Wudu nicht gemacht wurde, kann kein Salah verrichtet werden. Wenn man jedoch Wudu vollzieht, bedeutet dies nicht, dass man danach Salah verrichtet.

Entrichten der Zakat wird Vacib, wenn ein Mondjahr vergeht, das ist Schart und wenn die Zakat-Erhebungsgrenze erreicht wird ist es Sabab. Schart alleine reicht nicht aus, das Entrichten der Zakat Vacib werden zu lassen, erst mit Sabab erfolgt diese Verpflichtung.


Es gibt verschiedene Arten von Schart

Schartun-schari: Es bezeichnet die von der Scharia festgelegten Bedingungen, z. B. Wudu als Schart für Salah.

Schartun-schali: Es bezeichnet die vom Mukallaf festgelegten Bedingungen, z. B. Bedingungen im Kaufvertrag.

Al-Mani

Linguistisch bedeutet al-Mani „die Trennung zwischen zwei Dingen“ „das Hindernis“. Fachspezifisch ist Mani ein Charakteristikum das Folgendes erfüllt: Es ist existent (wudschudi) im Gegensatz zu sabab, da es dort nicht immer existent sein muss, z. B. Verträge von Schwachsinnigen werden nicht anerkannt, da die Zurechnungsfähigkeit nicht vorhanden ist. Eindeutig (zahir), beständig (muntabit) und das Gegenteil der Scharia-Norm offenlegend (muarrifun linaqidil-hukm.

Al-Mani ist das, wenn es vorliegt, die von ihm abhängige Scharia-Norm annulliert, während dessen Abwesenheit keine Auswirkung auf die Abwesenheit oder auf die Annullierung dieser Scharia-Norm hat, z. B. die Menstruation (al-Haid) ist ein Mani zur Verrichtung des rituellen Gebets.

Es gibt verschiedene Arten von al-Mani

Al-Mani’u lil-hukm „das Hindernis der Scharia-Norm“. Es hindert das Zustandekommen der Scharia-Norm trotz vorhandenen Sabab wie beim Beispiel Menstruation.

Al-Mani’u lissabab „das Hindernis vom Sabab“. Es verhindert den Sabab selbst, z. B. bei Verschuldung braucht keine Zakat gezahlt werden. Schulden lassen keine Zakat-Erhebung (Nisab) zustande kommen.



As-sih-ha

Linguistisch bedeutet As-sih-ha „das Gegenteil von Krankheit“. Fachspezifisch bezeichnet As-sih-ha die Übereinstimmung einer Handlung, die über zwei entgegengesetzte Durchführungsarten verfügt (richtig/falsch), mit der Scharia, z. B. das ordnungsgemäße Verrichten der Salah ist sahih, da es mit der Scharia konform ist. Überall, wo As-sih-ha existiert, zieht sie Folgen nach sich, die mit deren Scharia-Norm zusammenhängen, z. B. ein Sahih-Kaufvertrag folgert Eigentum für den Käufer und Preis für den Verkäufer.

Al-Fassad bzw. Al-Btulan bzw. Al-batil

Linguistisch bedeutet es “das Gegenteil” von As-sih-ha. Fachspezifisch bezeichnet al-fasad bzw. al-butlan die Nicht-Übereinstimmung einer Handlung, die über zwei entgegensetzte Durchführungsarten verfügt (richtig/falsch), mit der Scharia. Wenn ein Vertrag ohne eine Ibadet als fasid bzw. batil bezeichnet wird, dann zieht dies keine Wirkungen nach sich.

Merksatz: Die Hanefiten unterscheiden zwischen Al-Fasid undAl-Batil:

Al-batil bezeichnet alles, bei dem weder Ursprung noch Spezifikation von der Scharia gedeckt sind, z. B. der Verkauf von nicht geborenen Tieren. Bei Batil-Verträgen kommt kein Vertrag zustande.

Al-Fasid bezeichnet alles, dessen Ursprung zwar von der Scharia gedeckt, jedoch aufgrund der Spezifikation zurückgewiesen wird, z. B. der Verkauf von einem Gramm Gold gegen zwei Gramm Gold. Bei Fasid-Verträgen kommt Eigentum zustande.


Scharia-Norm hinsichtlich von Ibadet


Die Usul-Gelehrten haben die Scharia-Norm hinsichtlich von Ibdet in Adaa, Qadaa und I’ada eingeteilt. Entweder verfügt Ibdet über eine für deren Verrichtung bestimmte Zeit oder nicht. Wenn Ibdet nicht über eine für deren Verrichtung bestimmte Zeit verfügt, so wird sie weder mit Adaa noch als Qadda beschrieben. Es spielt dabei keine Rolle ob sie zu verrichten ist, z. B. aus gegebenem Anlass wie das Mecit-Salah, oder Sudschud bei Quran-Rezitation. Oder aus nicht gegebenem Anlass, z. B. Dhikr, Nafile, Du’a.

Wenn Ibadet über eine für deren Verrichtung bestimmte Zeit verfügt, so gibt es vier Möglichkeiten:

Ta’dschil (Beeilung)

Die Ibadet wird vor der für deren Verrichtung bestimmten Zeit verrichtet. Z. B. Entrichtung von Fitr zu Beginn des Ramadan.

Adaa (Vollziehen)

Ein Teil der Ibadet wird in der für deren Verrichtung bestimmten Zeit verrichtet, ohne diese auf ungültiger Art praktiziert zu haben. Z. B. Kurz vor dem Ende des Mittagsgebets wird eine Reka verrichtet und die anderen drei Reka fallen in die Asr-Zeit hinein. Das Gebet gilt als Adda vollzogen, weil mindestens ein Rekat in der vorgeschriebenen Zeit verrichtet wurde. Wir aber weniger als ein Rekat in der vorgeschriebenen Zeit verrichtet, so gilt das Gebet als Qadaa.


I’ada (Wiederholung)

Es wird Ibadet verrichtet in deren bestimmten Zeit, wobei sie in dieser Zeit zuvor auf ungültige Art praktiziert wurde. Z. B. Man verrichte sein Asr-Gebet und stellt dann fest, dass man ohne Wudu gebetet hat. Man vollzieht Wudu und wiederholt das Gebet Dies wird als i’ada bezeichnet.


Qadaa (Nachholen)

Ist die Ibadet, welche nach der bestimmten Zeit verrichtet wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob man dies bewusst oder unbewusst nicht tat. Z. B. das Fadschr-(Früh)Gebet hat man verschlafen.

Scharia-Norm hinsichtlich der Durchführung

Die Usul-Gelehrten haben die Scharia-Norm hinsichtlich von Gebotenen/Durchführung in zwei Kategorien eingeteilt.

1. al-wadschibul-m’ai-yan (die festgelegte Vacib-Handlung)

Diese Art umfasst alle Handlungen, die der Mukallaf genauso wie geboten, ohne Wahlmöglichkeiten, vollzieht muss.

2. al-wadschibul-mukhai-yar (die wählbare Vacib-Handlung)

Diese Art umfasst Handlungen, bei deren Durchführung der Mukallaf über Wahlmöglichkeiten verfügt, z.B. Kaffara (= Wiedergutmachung) bei Meineid durch Speisung von zehn Bedürftigen.

Al-hukmul-murat-tab (die geordnete Scharia-Norm

Linguistisch bedeutet murat-tab: geordnet. Es gibt Handlungen, bei denen verschiedene Möglichkeiten zugelassen sind, die jedoch der Reihe nach durchgeführt werden müssen, wenn deren Durchführbarkeit gegeben ist. Die Möglichkeit, die an erster Stelle kommt, muss zuerst durchgeführt werden; sollte deren Durchführbarkeit nicht möglich sein, dann geht man zur zweiten Möglichkeit über usw. Diese Scharia-Norm heißt „al-Hukmul-murat-tab. Z. B. die Kaffara für Fastenbrechen durch Geschlechtsverkehr. Die Kaffara beinhaltet drei Möglichkeiten: Freilassung eines Sklaven, zweimonatiges ununterbrochenes Fasten, Speisung von 60 Bedürftigen.

Die Usul-Gelehrten unterscheiden bei al-hukmul-murat-tab drei Arten

Eine Art, bei der die Durchführung aller vorhandenen Möglichkeiten gleichzeitig haram sind, z. B. das Verzehren von geschächtetem und nicht geschächtetem Fleisch.

Eine Art, bei der die Durchführung aller vorhanden Möglichkeiten gleichzeitig mubah (weder Helal noch Haram) z. B. das Vollziehen von Tayammum und Wudu nacheinander.

Eine Art, bei der die Durchführung aller vorhandenen Möglichkeiten gleichzeitig eine Sunna-Handlung darstellt, z. B. das Vollbringen aller Kaffara-Möglichkeiten bei Fastenbrechen.

Kategorie von Al-haramul-mu’ai-yan und Al-Haramul-mukhai-yar

Al-haramul-mu’ai-yan Unzucht, Diebstahl, etc. bezogen

Al-Haramul-mukhai-yar Man sagt den anderen: du darfst kein Schweinefleisch essen

Scharia-Norm hinsichtlich der Zeit ihrer Erfüllung

Die Usul-Gelehrten haben die Scharia-Norm hinsichtlich der Zeit ihrer Erfüllung in zwei Gruppen „mudai-yaq“ und „muwas-sa“ eingeteilt.



Mudai-yaq (eng bemessen)

Wenn die für die Scharia-Handlung bestimmte Zeit identisch ist mit der Zeit, die für die Durchführung dieser Scharia-Handlung benötigt wird, dann wird diese Scharia-Norm „al-wadschibul-mudai-yaq“ genannt. Z.B. Die Zeit für das Fasten im Ramadan ist identisch mit der Zeit, die für die Durchführung des Fastens benötigt wird, so dass in dieser Zeit kein anderes Fasten durchgeführt werden kann, als das Ramadanfasten.


Muwas-sa (weit bzw. großzügig bemessen)

Wenn die für die Scharia-Handlung bestimmte Zeit länger ist als die Zeit, die für die Durchführung dieser Scharia-Handlung benötigt wird, dann wird diese Scharia-Norm „al-wadschibul-muwas-sa“ genannt. Z.B. das rituelle Gebet kann am Anfang in der Mitte oder zum Ende verrichtet werden, und alles liegt im Bereich von Adaa.

Al-wadschibul-muwas-sa wird wiederum in zwei Gruppen eingeteilt.

1. al-wadschibul-muwas-sa mit einer bestimmten Zeit, z. B. das Gebet

2. al-wadschibul-muwas-sa für das keine bestimmte Zeit angegeben wird, doch während des Lebens verrichtet werden muss, z. B. die Pilgerfahrt

Wenn die für die Durchführung der Scharia-Handlung bestimmte Zeit kürzer ist als die Zeit, die für die Durchführung dieser Handlung benötigt wird, dann liegt dieses im Bereich von „al-muhal“. Al-muhal bedeutet wörtlich: das Unmögliche. Die Gelehrten vertreten bei al-muhal zwei Ansichten: Eine Gruppe erkennt die Existenz von Al-muhal an. Die andere Gruppe erkennt die Existenz von al-muhal nicht an, es sei denn im Bereich von Qadaa (türk. Kasa). Z. B. bei einer Frau endet die Menstruation kanpp vor dem Verstreichen der Gebetszeit. Die Frau wäre nun wieder verpflichtet, das Gebet zu verrichten, doch die Zeit reicht nicht aus, diese Handlung zu vollziehen, so wird das Gebet als Qadaa verrichtet.

Scharia-Norm hinsichtlich ihrer Empfänger

Die Usul-Gelehrten haben die Scharia-Normen hinsichtlich ihres Empfängers in zwei Gruppen „al-wadschibul-aini“ bzw. „adschibun alat-ta-yin“ und „al-wadschibul-kifai“ bzw. „wadschibun alal-kifaya“eingeteilt.

al-wadschibul-aini bzw. adschibun alat-ta-yin (individuelle Vacib-Handlung)

Diese Vacib-Art muss von allen Mukallaf individuell vollzogen werden, z. B. die Gebet, Fasten usw.

al-wadschibul-kifai bzw. wadschibun alal-kifaya (gemeinschaftliche Vacib-Handlung)

Es umfasst alle Vacib-Arten, die als Handlungen vollzogen werden, ohne dafür bestimmte Empfänger zu nennen. Hierbei steht im Vordergrund die Umsetzung der Handlung und nicht der Empfänger, z. B. das verrichten des Totengebets.

Bedenkende Aspekte zu „Vacib-kifai“

Wenn einige Mukallaf Vacib-kifai umsetzen, genügen sie damit den Gebotsanforderungen, die anderen Mukallaf werden damit von der Verpflichtung entlasstet.

Wenn ein Mukallaf mit der Umsetzung von Vacib-kifai begonnen hat, dann muss er es bis zum Ende fortführen.

Sollte ein Vacib-kifai von einen Nicht-Mukallaf vollzogen werden, sündigen alle Mukallaf.

Scharia-Norm hinsichtlich ihrer Konformität

Die Gelehrten haben die Scharia-Norm hinischtlich der Konformität oder der Nicht-Konformität mit deren Dalil/Scharia-Beleg in Rukhsa und Azima eingeteilt.

Ar-Rukhsa bedeutet Linguistisch „die Erlaubnis nach einem Verbot“. Fachspezifisch ist Rukhsa eine feststehende Scharia-Norm, die vom Dalil/Scharia-Beleg der regulären Scharia-Norm aufgrund eines entschuldbaren Anlasses abweicht. Eine andere Definition lautet: Rukhsa ist eine aufgrund eines entschuldbaren Anlass in Richtung „Erleichterung“ veränderter Scharia-Norm trotz der Erfüllung des Sabab der regulären Scharia-Norm.

Beispiel:

Das Verkürzen des Zuhr- u. Asr-Gebet von vier auf zwei auf Reisen. Der Dalil schreibt das Verrichten dieser Gebete nach Anbruch ihrer Zeit vor, so weicht das Verkürzen als entschuldbarer Anlass von diesem Dalil ab. Trotz Vorliegen des Sabab für die Verrichtung dieser Gebete. Diese Rukhsa wird durch einen anderen Dalil-Beleg von der Sunna belegt und deshalb als feststehend bezeichnet.

Ar-Rukhsa muss mit einem Dalil belegt werden, sonst darf man nicht gegen den Dalil der regulären Scharia-Norm handeln.

Arten von Rukhsa

Rukhsa-Vacib

Diese ist eine Rukhsa, die man beim Vorliegen ihres Anlasses umsetzen muss, z. B. der Verzehr von verbotenen Speisen auf Reisen, weil der Erhalt des Leben höherwertige Pflicht ist, als die Beachtung der Ernährungsgebote.

Rukhsatul-Manduba

Diese ist eine Rukhsa, deren Umsetzung eine Mandub-Handlung darstellt, z. B. das Verkürzen der Gebete auf Reisen

Rukhsatul-Mubaha

Diese ist eine Rukhsa, deren Umsetzung eine Mubah-Handlung darstellt, z. B. Die Vermietung beim Verkauf, etwas verkaufen, das genau bestimmt wird, jedoch mit der Vereinbarung, es erst nach einer bestimmten Frist an den Käufer zu übergeben.

Al-azima

Linguistisch bezeichnet al-Azima „die Entschlossenheit, die Duldsamkeit, das Gebot“. Fachspezifisch ist Azima die feststehende Scharia-Norm, die unverändert bleibt oder in Richtung Erschwernis verändert wurde.

Beispiel: Die Pflicht zu den fünf täglichen Gebeten wurde nicht verändert. Das Jagdverbot während des Ihram bei der Hadsch bzw. Umra. Vorher war die Jagd während des Ihram erlaubt.


Verschiedene Aspekte zur Scharia-Norm


Nach Al-Dschumhur (Mehrheit der Gelehrten) ist alles Vacib, von dessen Erfüllung die Erfüllung einer Vacib-Handlung abhängt, d. h. sowohl die Asbab (Sing. Sabab) als auch Schurut (Sing. Schart) einer Vacib-Handlung sind Vacib. Auf ein Nenner gebracht: Alles, von dem die Erfüllung einer Vacib-Handlung abhängt, ist Vacib.

Erinnerung:

Sabab ist das, dessen Abwesenheit die von ihm abhängige Scharia-Norm nach sich zieht, während dessen Abwesenheit diese Scharia-Norm annulliert wird. Schart ist das, dessen Abwesenheit die von ihm abhängige Scharia-Norm annulliert, während dessen Abwesenheit an sich jedoch keinerlei Auswirkung auf die Anwesenheit oder auf die Annullierung dieser Scharia-Norm hat.

Bedingungen, die Mugad-dimatul-wadschib Vacib werden lassen

Die Vacib-Handlung muss uneingeschränkt erfolgen, z. B. Der Lehrer sagt zu Ali, wenn du deine Hausaufgaben erledigt hast, rufe mich an! Ali ist nicht zur Erledigung seiner Hausaufgabe verpflichtet. Doch sollte er seine Hausaufgaben erledigt haben, dann muss er seinen Lehrer anrufen.

Diese Asbab und Schurut müssen im Bereich des Möglichen liegen, z. B. das Erreichen der notwendigen Anzahl von Betenden beim Freitagsgebet.

Die Arten von Mugad-dimatul-wadschib

Alles, von dem die Erfüllung der Vacib-Handlung abhängt. Dabei ist es unerheblich, ob dies bestimmt wird von der Scharia.

Alles, von dem das Wissen über die Erfüllung der Vacib-Handlung abhängt.

Beispiel: Man versäumt ein Farz-Gebet und dann vergaß man, um welches Farz-Gebet es sich gehandelt hat, so muss man alle fünf Farz-Gebet nachholen, um die Gewissheit zu erlangen, dass man das versäumte Gebet nachgeholt hat.


Frage:

Wenn etwas geboten wird, bedeutet dies, dass dessen Gegenteil damit verboten wird? Z. B. wenn jemand sagt: entferne dich! Bedeutet das auch, nähere dich nicht?

In diesem Fall vertreten die Gelehrten verschiedene Meinungen:

a) Eine Gruppe setzt das Gebot und das Verbot seines Gegenteils gleich.

b) Eine Gruppe sieht das Gegenteil des Gebots als Teil des Gebots an, da das Gebieten einer Scharia-Norm an sich deren Unterlassung verbietet und zur Unterlassung gehört das Verbot des Gegenteils von dem Gebot.

c) Eine Gruppe sieht zwischen beiden keinerlei Beziehung, da der Gebietende nicht immer das Gegenteil seines Gebots vor Augen hat, und so ist es unmöglich, dass er dieses Gegenteil verbieten will, wenn er daran überhaupt nicht denkt.

Wenn etwas, das als Vacib-Handlung galt, durch den Scharia-Geber mit Naskh belegt wurde und damit dessen Vacib-Norm entzogen wurde, bleibt es nach Meinung von Al-Dschumhur im Bereich des Erlaubten, d. h. im Bereich der Mandub, Mubah, oder Makruh-Kategorie, da nicht eine dieser Kategorien sich für ein generelles Verbot (Haram) ausspricht.

Beispiel: Der Gesandte (s.a.s.) hat den Aderlaß beim Fasten verboten, dann hat er dies beim Fasten praktiziert. Damit hat er diese Scharia-Norm aus der Haram-Kategorie herausgenommen. Als Ergebnis bleibt, dass Aderlaß erlaubt ist, wobei alle Kategorien –Mandub, Mubah, Makruh- möglich sind. Imam Schafi’i hat es als Makruh eingstuft, andere Gelehrte als Mubah bewertet.

Wenn eine Vacib-Handlung durch Naskh zur Haram-Handlung umgeändert wird, dann darf man diese Handlung nicht mehr durchführen.

Beispiel: Die Änderung der Qibla von al-Quds nach Mekka. Seitdem darf man das rituelle Gebet nicht mehr in Richtung al-Quds verrichten. Dieses Verbot erfolgt jedoch nicht nur aufgrund des Naskh, sondern aufgrund des Dalil, der dieses verbietet.

Alle Handlungen, deren Durchführung unterlassen werden darf, sind keine Vacib-Handlungen, da es unmöglich sein kann, dass etwas gleichzeitig eine Vacib-Handlung ist und unterlassen werden darf.

Beispiel: Für Menstruierende, Reisende, Kranke ist Fasten im Ramadan keine Vacib-Handlung, da sie einen entschuldbaren Anlass haben. Doch sie müssen das Fasten nachholen, da der Sabab, der das Fasten an sich Vacib macht, vorlag, nämlich: das Erleben des Fasten-Monats Ramadan.

Die Fiqh-Gelehrten sprechen von einer Vacib-Handlung, welche aufgrund einer Entschuldigung nicht ausgeführt wurde, aber trotzdem nachgeholt werden muss.

Erinnerungssatz:

In der hanefitischen Rechtsschule wird zwischen Farz und Vacib unterschieden!


Arkanul-hukm

Arkanul-hukm bezeichnet die Eckpfeiler einer Scharia-Norm. Eine Scharia-Norm hat drei Arkan:

1. al-hakim (Geber der Scharia-Norm)

2. al-mahkumu alaihi (der Beauftragte mit der Scharia-Norm)

3. al-mahkumu bihi (das Gebotene bzw. die Scharia-Norm)

al-hakim

Al-Hakim ist einzig und allein Allah. ER ist der Scharia-Geber

al-mahkum alaihi

Die Scharia-Norm gilt als Allahs Wort. Das bedeutet, dass sowohl das Gebieten als auch das Verbieten als Teile der Taklifi-Norm seit jeher existieren. Beispiel: Wir sind verpflichtet, die Gebote des Gesandten (s.a.s.) zu befolgen, schon seit der Zeit, als wir noch nicht existierten.

al-mahkumu bihi

Die Gesetze, bzw. die Gebote des Islam zählen für alle Menschen. Die Gelehrten sind sich darüber einig, dass die Kafir zu den Angesprochenen hinsichtlich der Aqida und der Scharia gehören, denn der Gesandte (s.a.s.) wurde zu allen Menschen entsandt. Uneinigkeit unter den Gelehrten herrscht darüber, ob die Kafir am Jüngsten Tag für die Nichteinhaltung der Scharia-Normen zusätzlich bestraft werden. Die Al-Dschumhur vertreten die Meinung, dass sie dafür zusätzlich zu ihrem Kufr zur Rechenschaft gezogen werden. (Vergl. 74:42-45; 74:46)


Dalailul-fiqh


Dalailul-fiqh befasst sich mit folgenden Themen: al-Kitab, as-Sunna, al-Idschma, al-Qiyas, die umstrittenen Quellen der Scharia-Belege.

al-Kitab bzw. al-Quran

Der Quran ist die erste und wichtigste Quelle und der erste Beleg der Scharia-Norm. Um den Quran zu verstehen, ist es unabdingbar die Sprache des Quran zu verstehen. Er ist als Eigenname für das Herabsenden an den Gesandten Muhammed (s.a.s.).

Die gängigste Definition in Usulul-fiqh lautet: Der Quran ist die Summe der arabischen Wörter, die dem Gesandten Muhammed (s.a.s.) hinabgesandt wurden und uns durch Mutavatir-Überlieferung erreicht haben, und mit deren kürzester Sura, die mu’dschiz ist, herausgefordert wird.

Erläuterung

...die Summe der Wörter, d. h. sowohl die sprachliche Form als auch der Sinn jedes Wortes im Quran, stammen nicht vom Gesandten Muhammed (s.a.s.).

...arabisch, d. h. ist eine Einschränkung, die alles Nicht-Arabische, sollte es auch von Allah hinabgesandt worden sein (z.B. die Thora/Taurat, Evangelium/Indschil) ausschließt.

...die dem Gesandten, d. h. es ist eine Einschränkung, die alles ausschließt, das einem anderen Gesandten außer Muhammed als Wahy zuteil wurde (sollte dies vorgekommen sein)

...durch Mutavatir-Überlieferung, d. h. es ist eine Einschränkung, die alles ausschließt, das uns als Ahad-Überlieferung erreichte.

...kürzeste Sura, d. h. mit der kürzesten Sura werden die Zweifler und Leugner herausgefordert. Die Herausforderung besteht nur auf die Ayat nicht auf Hadithe, selbst wenn sie Hadith-Qudsi sind und als Mutavatir-Überlieferung gelten.

...die mu’dschiz, d. h. auch noch so eine kleine Aya ist nicht nachahmbar. Die Herausforderung gilt an alle Menschen bis zum Jüngsten Tag.

Al-qiraat

Unter al-qiraat versteht man die verschiedenen Arten der Aussprache bei der Rezitation des Quran, so wie der Gesandte Muhammed (s.a.s.) dies vorgetragen hat. Qiraat werden in zwei Gruppen eingeteilt.

1. al-Qiraatul-mutavatira Mutavatir-Rezitationsarten

2. al-Qiratusch-schadhdha Ahad-Reziatioinsarten

al-qiraatul-mutavatira

Dies sind Qiraat, deren Tradierung durch eine große Anzahl Tradenten in jeder Tradenten-Generation erfolgt, wobei gewohnheitsgemäß eine abgesprochene Lüge unter ihnen ausgeschlossen wird.

Diese Qiraat sind nach folgenden Gelehrten benannt: Abullah bnu Amir Al-Yahsubi gest. 118 n. H.; Abullah bnu Kathir Al-Makki gest. 120 n. H.; Asim bnu Abin Mudschud gest. 128 n. H.; Abu Amru Bnul-Ala gestr. 154 n. H.; Hamza bnu Habib nun Imara Al-Zayat gest. 156 n. H.; Nafi bnu Abdir-Rahman bnu Abi Nuaim Al-laithi gest. 169 n. H.; Ali bnu Hamza Al-Kisai gest. 189 n. H.

al-qiratusch-schadhdha

Alle anderen Qiraat, welche die Bedingungen der Mutavatir-Qiraat nicht erfüllen, zählen zu den Ahad-Qiraat.

Im Gebet dürfen nach Al-dschumhur von Usulul-fiqh nur Mutavatir-Rezitationsarten rezitiert werden, ansonsten ist das rituelle Gebet ungültig.


Nicht-Arabische Wörter im Quran


Nach der Definition der Usulul-fiqh-Gelehrten beinhaltet der Quran nichts „Nichtarabisches“. In der Frage, ob im Quran nichtarabische Wörter verwendet wurde oder nicht, sind die Gelehrten verschiedener Meinung. Die Mehrheit der Gelehrten, darunter Imam Schafi’i, Imam Tabari, Imam Baqil-Lani sind der Meinung, dass der Quran nicht enthält was Nichtarabisch wäre. So interpretieren sie:

Ibnu-Abbas (r.) sagte, dass manche Wörter persicher, äthiopischer oder sonstiger Abstammung seien, als eine Art Übereinstimmung unter den verschieden Sprachen, in dem Sinne, dass diese Wörter ursprünglich zu all diesen verschiedenen Sprachen gehören und die gleiche Bedeutung haben.

Dass die arabischen Stämme aufgrund ihres Umgangs mit anderen Völkern einige wenige Wörter übernommen, arabisiert und als Lehnwörter im Arabischen integriert haben. Diese Lehnwörter wurden dann als rein arabische Begriffe in den Dichtungen und Dialogen verwendet und waren im nachhinein nicht mehr von Begriffen arabischer Abstammung zu unterscheiden.

Die arabische Sprache ist so komplex und vielschichtig, dass auch hervorragende Gelehrte wie ibnu-Abbas (r.) sie nicht allumfassend kennen können. Aus diesem Grund kam es zu Fehlinterpretation, von den Abbas sagte, dass diese Wörter nicht-arabischer Abstammung seien.

Eine kleine Gruppe von Gelehrten vertritt hingegen die Meinung, dass im Quran auch nicht-arabische Begriffe seien. Sie argumentierten:

Die Verwendung von einigen wenigen nicht-arabischen Wörtern, können den arabischen Charakter des Quran in keiner Weise beeinträchtigen. Ein Beleg für dies Auffassung ist die Verwendung nicht-arabischer Namen im Quran wie Ibrahim, Nuh, Dschibril, Mikail, Israil, etc.

Imam as-Sayuti argumentierte, dass es im Quran zwangsläufig Hinweise auf andere Sprachen geben muss, da der Quran auf das Wissen der Früheren und der Späteren hinweist. Weiterhin sei es nur logisch, dass da der Gesandte zu allen Menschen entsandt wurde.

Beispiele für Wörter nicht-arabischer Abstammung im Quran:

abariq kommt aus dem Persischen und heißt Krüge

istabrak kommt aus dem Persischen und heißt Burkat

asfar kommt aus dem Aramäischen und heißt Bücher

firdaus kommt aus dem byzantinischen und heißt Paradies

linah kommt aus dem hebräischen und heißt „die zarte Palme


Die Semantik (= Analyse u. Beschreibung der Bedeutung sprachlicher Ausdrücke)

Al-Lafzul-muschtarak (das Homonym)

Das Homonym ist ein Wort, das über mehr als eine Bedeutung verfügt.

Beispiel: al-Ain bedeutet das Auge, die Quelle ebenfalls Gold u. Silber

Al-Quru bedeutet die Menstruation genauso wie die Nicht-Menstruation

Beispiel der deutschen Sprache: „die Bank“ darunter kann man die Geldinstitut aber genauso die Sitzbank verstehen.

Notwendigkeit von Homonymen

Bedeutungen sind unendlich, z. B. die Zahlen stellen Bedeutungen dar und sind unendlich. Wörter hingegen sind endlich, da sie aus Buchstaben zusammengesetzt sind, die endlich sind. Wenn man nun die unendlichen Bedeutungen auf die endlichen Wörter verteilen würde, müssten sich diese logischer Weise viele Bedeutungen ein Wort teilen. In der Realität kann es somit dazu kommen, dass sich mehrere Bedeutungen ein Wort teilen. Diese Möglichkeit findet sich im Quran (z. B. as-asa bedeutet sowohl kommen als auch gehen.

Nach der Mehrheit der Usul-Gelehrten darf man ein Homonym verwenden und gleichzeitig seine verschiedenen Bedeutungen meinen, da dies im Quran so verwendet wurde. Vergleiche hierzu Sure 22 Vers 18. Das Wort Sudschud welches in den Vers angesprochen wird, bedeutet für alle Geschöpfe „außer für den Menschen“ die Hingabe. Für die Menschen bedeutet es zusätzlich, die bekannte Niederwerfung im Gebet.

Wenn Indizien dafür sprechen, dass mit dem Homonym nur eine der vielen Möglichkeiten gemeint ist, dann wird es auch so verstanden und darf nichts anderes Verwenden. Ansonsten muss es sicherheitshalber mit allen seinen möglichen Bedeutungen belegt werden, da es nichts gibt, was eine bestimmte Bedeutung den Vorrang gibt.

Beispiel: 2:46; ...die sich sicher sind, dass sie ihrem Herrn begegnen und dass sie zu IHM zurückgebracht werden...

Hier handelt es sich um das Verb „yazun-nun“. Diese Verb ist ein Homonym zwischen Schakk = Glauben, Anzweifeln und Yaqin = Gewissheit. Da hier die Rede von den Mumin ist, wird unter diesem Verb nur „sich sicher“ bzw. „gewiss sind“ verstanden.

Al-Haqiqa (das Eigentliche)

Al-Haqiaq ist der Ausdruck in Wort bzw. Satz, der genau so verwendet wird, wie er für die sprachliche Anwendung definiert wurde.

Haqiqa-Arten

Haqiqa lughavi-ya (die eigentliche sprachliche Bedeutung)

Darunter fallen die Ausdrücke in Wörter bzw. Sätzen, die gemäß ihrer eigentlichen sprachlichen Bedeutung verwendet werden, z. B. Sommer, Herbst für die Jahreszeiten.

Haqiqa urfiya (die traditions-gemäße Bedeutung)

Diese wird wiederum in zwei Kategorien eingeteilt: haqiqa urfiya amma (die allgemeine traditions-gemäße Bedeutung) und haqiqa urfiya khassa (die besondere traditions-gemäße Bedeutung).

haqiqa urfiya amma ist die Haqiqa, die von ihrer eigentlichen, ursprünglichen Bedeutung aufgrund der häufigen Verwendung durch die Allgemeinheit in eine neue Bedeutung versetzt wird, wobei ihre ursprüngliche, eigentliche Bedeutung vernachlässigt wird.



Haqiqa schariya (die scharia-gemäße Bedeutung


Darunter fallen alle Ausdrücke, die durch die Scharia mit bestimmten Inhalten gefüllt werden und somit neue Bedeutungen bekamen.

Beispiel: As-Salah bedeutet sprachlich „das Bittgebet“. Die Scharia versteht darunter jedoch „eine definierte Handlung“ die mit Allahu-Akbar beginnt und mit as-Salamu alaikum endet.

Ausdrücke, die eine haqiqa-scharia darstellen, werden nach der Mehrheit der Usul-Gelehrten als sprachliche Metapher eingestuft, welche sich zu eigentlichen scharia-gemäßen Bedeutungen entwickelt haben.

Al-madschaz (das Metaphorische)

Al-madschaz ist der Ausdruck (Wort u. Satz) der aufgrund einer gegenseitigen Relation nicht so verwendet wird, wie er für die sprachliche Anwendung definiert wurde.

Einteilung von al-Madschaz

Wort-Metapher z.B. Man bezeichnet einen faulen Mann als Esel.

Satz-Metapher z.B. Berlin gewann die Abstimmung als Hauptstadt. Die Stadt Berlin kann selbst weder gewinnen noch verlieren.

Verwendung von haqiqa und madschaz

Die Regel ist, dass die Ausdrücke (Wort u. Satz) gemäß ihrer eigentlichen sprachlichen Bedeutung verstanden wird. Sollten haqiqa und madschaz widersprechen, dann werden die Ausdrücke nach ihrer ursprünglichen Bedeutung verstanden, da dies das Eigentliche darstellt. Wenn jedoch die metaphorische Bedeutung die am meisten Verwendete ist, dann werden die Wörter je nach Lehrmeinung entweder nach ihrer sprachlichen oder nach ihrer metaphorische Bedeutung verstanden oder gleich behandelt.

Beispiel: at-Talaq

Talaq bedeutet eigentlich „die Entfesselung“ dabei spielt es keine Rolle, ob diese Entfesselung aus der Ehe oder der Sklaverei erfolgt. Die Tradition schränkt die Bedeutung auf die Entlassung aus der Ehe ein. Danach bedeutet Talaq „die Ehe-Scheidung“.

Bedeutung der Ausdrücke (Wörter und Sätze)

Die Bedeutung der Ausdrücke werden entweder durch „a-Mantuq“ oder durch „al-Mafhum“ festgestellt.

Al-mantuq

Linguistisch ist es das Ausgesprochene. Fachspezifisch ist Mantuq die aus der Sprache direkt resultierende Bedeutung, auf die der ausgesprochene Ausdruck (Wort/Satz) hinweist.

Beispiel: Es ist haram, den Eltern Uff zu sagen (17:23)

Auf diese Bedeutung weisen die Wörter direkt hin und man braucht keine zusätzlichen Indizien, um zu dieser Bedeutung zu gelangen.


Typen von Mantuq

An-Nass: Jeder Ausdruck, der nur eine einzige Bedeutung besitzt, er ist eindeutig. Beispiel: Muhammed mit den Zusatz: der Gesandte Muhammed. Hier kann nur Muhammed gemeint sein.


Az-Zahir: Jeder Ausdruck, der auf die eigentliche ursprüngliche Bedeutung hinweist, ohne dabei eine andere weniger wahrscheinliche Bedeutung auszuschließen. Beispiel: Löwe in den Ausdruck, ich habe einen Löwen gesehen. Das Erste, was in den Sinn kommt, wenn man das Wort Löwe hört, ist die eigentliche Bedeutung des Wortes, nämlich Raubtier. Es ist jedoch nicht von vorneherein auszuschließen, das damit auch ein tapferer Mann gesehen wurde.

Al-Mudschmal: Jeder Ausdruck, der zwei unterschiedliche aber gleichwertige Bedeutungen besitzt. Ein Homonym mit zwei gleichwertigen Bedeutungen ist mudschmal. Beispiel: Bank.

Dalalatul-mantuq (der Sinn, auf den Mantuq hinweist)

In manchen Fällen muss ein Ausdruck (Wort/Satz) rekonstruiert werden, damit der betreffende Text sinnvoll wird. Und manchmal weist ein Ausdruck auf eine Bedeutung hin, die aus dem Ausdruck direkt nicht gewonnen wird. Deshalb haben die Usul-Gelehrten den Sinn, auf den al-Mantuq hinweist in zwei Kategorien eingeteilt:

Dalalatu-iqtidaa

Darunter versteht man den Hinweis von Mantuq auf eine verdeckte Bedeutung, die für die Einstufung des Ausdrucks als richtig nach der Vernunft oder nach der Scharia entscheiden ist.

Beispiel: Der Gesandte (s.a.s.) sagte: Gewiss, Allah entlastete meine Umma vom Versehentlichen, von der Vergesslichkeit und von dem, wozu sie gezwungen werden. (Ü. v. ibnu Madscha)

Die direkte Bedeutung des Hadith ergibt die Entlastung vom Versehentlichen, Vergesslichkeit, vom Zwang an sich. Diese Bedeutung kann jedoch nicht gemeint sein, da diese Dinge sich längst ereignet haben. Der Sinn scheint also ein anderer zu sein: Dass die Umma von der Sünde entlastet wird. Danach bekommt dieser Hadith eine andere Bedeutung: Gewiss, Allah entlastete meine Umma von der Sünde, die durch das Versehentliche...

Oder (12:82) ...und frage die Ortschaft, in der wir waren.

Die Vernunft schließt jedoch aus, dass eine Ortschaft gefragt wird. So ist hier gemeint: ..und frage die Leute der Ortschaft oder ...und frage in der Ortschaft...

Verdeckte Bedeutung nach Scharia-abhängig.

Beispiel: Ahamd sagt zu Ali: Spende dein Kamel stellvertretend für mich für 300,- €! Sollte Ali dem folgen, dann muss Ahmad die 300,- € an Ali bezahlen. Doch damit die Handlung nach der Scharia als richtig (sahih) gilt, muss etwas rekonstruiert werden. nämlich: Verkaufe mir dein Kamel für 300,- €, dann spende es stellvertretend für mich, da man nur etwas spenden kann, dessen Eigentümer man ist.


Dalalatul-ischara

Darunter versteht man den Hinweis von Mantuq auf eine Bedeutung, die von seiner ursprünglichen eigentlichen Bedeutung so nicht gemeint ist.


Beispiel: ...für halal wurde euch erklärt, in der Nacht (während) der Siyam-Zeit mit euren Ehefrauen intim zu sein (2:187)

Dies besagt, das die Eheleute, bis zur Morgendämmerung, intim sein dürfen. Somit aber beginnt ihr Saum-Fasten im Dschanaba-Zustand. Wenn der Geschlechtsverkehr bis kurz vor der Morgendämmerung möglich ist, so reicht die Zeit nicht aus um die Ghusl-Waschung noch vor der Morgendämmerung vorzunehmen. Anders ausgedrückt, sollte diese Handlung verboten sein, müsste der Geschlechtsverkehr nur bis zu einer Zeit vor der Morgendämmerung erlaubt sein, so dass man noch vor Anbruch der Morgendämmerung die Ghusl-Waschung vollziehen kann, um nicht im Dschanaba-Zustand das Saum anzufangen.

Regel

Alles, das weder nach der Scharia noch nach der Sprache definiert wird, wird nach der Tradition (Urf) bestimmt.

Ausdrücke, die sowohl eine haqiqa-schariya als auch eine haqiqa-lughawiya als auch eine haqiqa-urfiya haben, werden zuerst nach der haqiqa-schariya verstanden, wenn sie vom Scharia-Geber stammen.

Ausdrücke, die keine haqiqa-schariya besitzen, oder eine besitzen, aber diese nicht zum Tragen kommen kann, werden nach der haqiqa-urfiya zur Zeit des Gesandten (s.a.s.) verstanden, da die Menschen normalerweise das Traditionsgemäße in der Alltagssprache verwenden. Wenn diese traditionsgemäße Bedeutung aber auch nicht zum Tragen kommen kann, erst dann werden diese Ausdrücke nach deren haqiqa-lughawiya verstanden.

Sollte das oben Genannte jedoch nicht zutreffen, dann hat man mit Muschtarak (Homonymen) zu tun, bei denen man auf ein Indiz angewiesen wird, um eine der möglichen Bedeutungen zu favorisieren.

Ausdrücke, die sowohl eine haqiqa-schariya als auch haqiqa-lughawiya als auch haqiqa-urfiya haben, werden zuerst nach der haqiqa-lughawiya und dann nach der haqiqa-urfiya verstanden, wenn sie nicht vom Scharia-Geber stammen.


Al-Mafhum

Linguistisch ist Mafhum das, was vom Ausdruck (Satz, Wort) verstanden wird, das Verstandene. Fachspezifisch ist Mafhum die nicht aus der Sprache direkt resultierende Bedeutung, auf die der ausgesprochene Ausdruck (Satz/Wort) hinweist.


Beispiel: Das Verbot, die Eltern zu schlagen, abgeleitet aus der Aya 17:23, in der es heißt:

...so sage ihnen niemals Uff!

Diese Scharia-Norm wurde nicht vom linguistischen Bedeutungsgehalt des Satzes direkt gewonnen, sonder durch die vernunfts-gemäße Überlegung, nämlich: Wenn das Sprechen von „Uff“ verboten ist, dann ist das Schlagen logischerweise noch strenger verboten.

Typen von al-Mafhum

Da die Mafhum-Bedeutung mit der aus der Mantuq-Bedeutung entweder konform oder nicht konform sein kann, wird mafhum in zwei Kategorien eingeteilt:

1. mafhumul-muwafaqa

Mafhummul-muwafaqa wird wiederum in zwei Kategorien eingeteilt.

Fahwal-khitab: Diese hat vorrangige Geltung im Vergleich zu der aus der Manutq-Bedeutung resultierende Scharia-Norm.

Beispiel: Das Verbot des Schlagens der Eltern aus der Aya 17:23 hat vorrangige Geltung in der Haram-Kategorie vor dem Verbot des Sprechens von uff.

Lahnul-Khitab: deren Scharia-Norm gleichwertige Geltung im Vergleich zu der aus der Mantuq-Bedeutung resultierte Scharia hat.

Beispiel: ...gewiss, diejenigen, die das Vermögen der Waisen zu Unrecht aufbrauchen, verzehren in ihrem Bäuchen nur Feuer. Und sie werden in die Gluthitze hineingeworfen werden (4:10).

Diese Scharia-Norm verbietet das Aufbrauchen des Vermögens der Waisen, d. h. dass das Verbrennen des Vermögens der Waisen genauso verboten sein muss, das es dem Aufbrauchen des Vermögens gleicht, da beide Vernichtung bedeuten.

2. mafhumul-mukhalafa

Darunter versteht man die aus dem Ausdruck verstandene Bedeutung, deren Scharia-Norm mit der aus der Mantuq-Bedeutung des gleichen Ausdrucks resultierende Scharia-Norm nicht konform ist.

Beispiel: der Gesandte (s.a.s.) sagte: ...gewiss, dass Wasser wird durch nichts verunreinigt, es sei denn durch etwas, das seinen Geruch, seinen Geschmack, seine Farbe verändert. (Ü.v. Madscha)

...wenn die Wassermenge zwei Qulla (ca.160 Liter) ist, dann wird sie von Unreinheit nicht beeinträchtigt. (Ü.v. Tirmidhi, Nasai)

Die Mantuq-Bedeutung besagt, dass eine Wassermenge von 160 Liter nicht nadschis (unrein) wird auch dann nicht, sollte sie von Nadschasa berührt werden. (Es zählt natürlich die Bedingung, dass sie weder Farbe noch Geschmack, noch Geruch beeinträchtigt.)

Die Muwafaqa-Bedeutung besagt, dass eine Wassermenge von 160 Liter und mehr nicht, nadschis wird, auch dann nicht, sollte sie von Nadschasa unter der o. g. Bedingung berührt werden.

Die Mukhalafa-Bedeutung besagt, dass eine Wassermenge von weniger als 160 Liter durch Berührung von Nadschasa unter allen Umständen nadschis wird.

Diese Scharia-Norm von Mukhalafa, dass die Wassermenge unter 160 Liter durch Berührung mit Nadschasa immer nadschis wird, ist nicht konform mit der aus der Mantuq-Bedeutung resultierenden Scharia-Norm, dass eine Wassermenge von 160 Liter und mehr nicht, nadschis wird, auch dann nicht, sollte sie von Nadschasa berührt werden. Diese Mukhalafa-Bedeutung (Wasser wird nadschis) stellt den Gegensatz von der Mantuq-Bedeutung (Wasser wird nicht nadschis) dar.

Imam Hanifa lehnt Mafhumul-Mukhalafa gänzlich ab, doch die Mehrheit der Usul-Gelehrten akzeptieren „mukhalafa“ unter folgenden Bedingungen:

> Die Scharia-Norm der Nicht-Mantuq-Bedeutung darf keine vorrangige Geltung im Vergleich zu der aus der Mantuq-Bedeutung resultierten Scharia-Norm haben.

Beispiel: Aus 17:23 kann man nicht die Erlaubnis ableiten, die Eltern zu schlagen, da das Schlagen der Haram-Kategorie vorrangige Geltung vor dem Sprechen von „Uff“ hat.

> Die Nicht-mantuq-Bedeutung darf nicht aus Angst oder aus Unwissen zurückgehalten worden sein.

Beispiel: Ein neuer Muslim gibt Geld und sagt: Spendet dies an die Muslime.

Mafhumul-Mukhalafa bedeutet, dass er an Nicht-Muslime nicht spenden darf. Doch es kann sein, dass dieser auch die Nicht-Muslime meinte aber dies nicht offen sagte, weil er nicht genau wusste, ob er an Nicht-Muslime spenden darf, oder vielleicht damit ihm von einfachen Muslimen nicht unterstellt wird, er sei noch kein richtiger Muslim, da er immer noch in erster Linie an Nicht-Muslime denkt. In diesem Fall handelt man nicht nach mukhalafa.

> Die Mantuq-Bedeutung darf nicht das Erweisen von Gunst beschreiben.

Beispiel: ...und ER ist Derjenige, Der euch das Meer gratis fügbar machte damit ihr von ihm saftiges Fleisch speist (16:14)

Man kann daraus nicht ableiten, dass man nicht-saftiges Fleisch nicht essen darf, da diese Beschreibung hier eine Betonung von Allahs Gunst den Menschen gegenüber darstellt.

> Die Mantuq-Bedeutung darf nicht eine Antwort auf eine spezifische Frage oder Angelegenheit sein.

Beispiel: Sollte der Gesandte (s.a.s.) gefragt werden: Gibt es Zakat für die weidenden Kühe? Und er antwortet: Ja, dann bedeutet dies nicht, dass für nicht weidende Kühe keine Zakat entrichtet wird.

> Die Mantuq-Bedeutung darf keine Übertreibung/Betonung eines bestimmten Zustandes beschreiben.

Beispiel: Der Gesandte (s.a.s.) sagte: Es ist nicht halal für eine Frau, die den Iman an Allah u. a. den Jüngsten Tag verinnerlicht hat, dass sie eine Tagesreise antritt, es sei denn mit einem mahram (Ü.v. Buhary)

Das bedeutet nicht, dass die Frau, die keinen Iman an Allah u. d. Jüngsten Tag verinnerlicht hat, dies tun darf. Denn dieser Ausdruck stellt eine Betonung der Wichtigkeit der Angelegenheit dar.

> Die Mantuq-Bedeutung muss unabhängig, d. h. für sich allein sinnvoll sein

Beispiel: ...und werdet nicht intim mit ihnen, während ihr Itikaf in den Moscheen vollzieht (2:187)

Es bedeutet nicht, dass man mit der Ehefrau intim sein darf, wenn man Itikaf außerhalb der Moschee vollzieht. Denn der Ausdruck „in den Moscheen“ hat allein keine sinnvolle Bedeutung. Er ist abhängig vom Satz.


> Die Mantuq-Bedeutung darf nicht Verallgemeinerung beschreiben.

Beispiel: ....Allah ist über alle Dinge allmächtig (3:165)

Es bedeutet nicht, dass Allah über Nicht-Dinge nicht allmächtig wäre. Hier wird nur Allgemeines beschrieben.

> Nicht-Mantuq-Bedeutung darf keinem eindeutigen Scharia-Beleg (Nass) widersprechen.

Beispiel: ...der Gesandte Allahs (s.a.s.) sagte: Wenn einer von euch das rituelle Gebet verschläft, oder vergisst, dann soll er es verrichten, wenn er sich daran erinnert. (Ü.v. Muslim)

Es bedeutet nicht, dass man das rituelle Gebet nicht nachzuholen braucht, wenn man es bewusst unterlässt, da dies eindeutigen Hadithen widerspricht. Denn als der Gesandte (s.a.s.) über das Nachholen von Fasten und Hadsch für Verstorbene gefragt wurde, sagte er: Die Schuld Allah gegenüber hat mehr Anrecht getilgt zu werden. (Ü.v. Buhary, Muslim)


Al-awamir (das Gebieten)


Linguistisch bedeutet al-mar (Singular), das Gebieten, die Handlung, die Angelegenheit. Amara ist das Verb und bedeutet: gebieten, anordnen, befehlen. Fachspezifisch bedeutet al-mar: die Aufforderung zum Vollziehen einer Handlung.

...und berate dich mit ihne über al-amr (3:159)

Al-amr bedeutet hier die Handlung, die man zu tun beabsichtigt. Unter al-amr fallen nur die Aufforderungen zum Tun. Aufforderung zur Unterlassung sind nicht Teil von al-amr sondern von An-Nahi.

Die Gelehrten bezeichnen Al-Amr nur die Aufforderung, die vom Vorgesetzten an den Untergebenen gerichtet wird.

Aspekte zu Al-amr

Al-amr-Formen sind nach al-Dschumhur haqiqa nur in der Vacib-Kategorie. In allen anderen Kategorien (Mandub, Mubah, Makruh, Haram sind sie madschaz.

Beispiel: ...ER sagte: was hinderte dich daran, Sudschud zu vollziehen, als ICH es dir angewiesen habe? Er sagte: ich bin besser als er....(7:12)

Hätte al-amr nicht die Verpflichtung zur Folge, hätte es keine Sanktion für Iblis nach sich gezogen.

Wenn etwas verboten war und dann durch Al-Amr geboten wurde, dann gehört al-amr in diesem Fall nicht zur Vacib- sondern zur Mubah-Kategorie (Kann)

Nach der Mehrheit der Gelehrten weist al-amr an sich weder auf die sofortige Umsetzung noch auf Verzögerung hin. Es weißt nur die Aufforderung zum Vollziehen der Handlung hin, ohne dabei eine Zeit zu bestimmen.

Beispiel: ...der Prophet (s.a.s.) sagte: Wer die Eheverpflichtungen erfüllen kann, der soll heiraten (Ü.v. Buhary, Muslim)

Der Text fordert zur Ehe auf, doch das Heiraten wird von den Gelehrten nicht in die Vacib-Kategorie erhoben.

Wenn al-amr beihaltet, das anderen etwas geboten werden sollte, dann stellt es für anderen kein Gebot dar.

Beispiel: Der Gesandte (s.a.s.) sagte: Fordert eure Kinder zum rituellen Gebet auf! (Ü.v. Davud)

Dies bedeutet nicht, dass das rituelle Gebot für Kinder Vacib ist.

Derjenige, der zu etwas auffordert, ist selbst davon betroffen.

Beispiel: Der Gesandte (s.a.s.) ist wie die Umma angehalten, dies umzusetzen, was er gebietet.

Annawahi (das Verbieten)

Linguistisch bedeutet An-Nahi (Singular) das Gegenteil von Al-Amr „das Verbieten“. Naha ist das Verb und bedeutet „verbieten“. Fachspezifisch bedeutet an-nahi: Ist die Aufforderung zur Unterlassung einer Handlung. Die grammatikalische Form, die auf an-nahi hinweist, ist die Imperativform des Verbs z. B. tue es nicht.

At-Tahrim (Darf-Nicht-Kategorie

...und kommt der Unzucht nicht nahe (17:32)

Al-Karaha (Verpönt-Sein/Soll-Nicht-Kategorie)

...wenn jemand von euch uriniert, dann soll er sein Glied nicht mit der rechten Hand festhalten.

(Ü.v. Buhary, Muslim)

Ad-Dua (Bittgebet)

...unser Herr! Verwirre unsere Herzen nicht (3:8)

Al-Irschad (Empfehlen)

...ihr, die den Iman verinnerlicht habt! Fragt nicht nach Dingen, die, wenn sie euch erläutert werden, euch unangenehm sein werden. (5:101)

Al-Ihtiqar (Verachtung)

...richte deine Augen nicht auf das, was Wir machen von ihnen an vergänglichen Verbrauchsgütern zur Verfügung stellten. (15:88)

Al-Yais (Verzweiflung)

...ihr, die Kufr betrieben habt! Entschuldigt euch heute nicht! (66:7)

Bayanul-aqiba (Beschreibung des Endes)

...und denkt nicht, dass diejenigen, die fi-sabilillah getötet wurden, Tote seien. Nein, sondern Lebendige sind sie! Bei ihrem Herrn wird ihnen Rizq gewährt (3:169)

Aspekte zu An-Nahi

Nach Al-Dschumhur haqiqa ist Nahi nur in der Haram-Kategorie.


Al-aam u. Al-khaas


Das Umfassende und das Ausgesonderte

1. Al-Aam

Linguistisch bedeutet al-aam: das Allgemeine, das Öffentliche, das Generelle, das Gemeine. Fachspezifisch ist Aam ein Ausdruck (Wort/Satz) der ohne Einschränkung alles auf einmal umfasst, das mit ihm konform sein kann.

Wörtertypen, die als aam bezeichnet werden

Als aam werden Wörter bezeichnet, die im eigentlichen sprachlichen Sinne (haqiqa) verschiedene Bedeutungen umfassen. Beisipiel: al-quru bedeutet sowohl die Zeit der Menstruation als auch die Zeit der Nicht-Menstruation.

Als aam werden auch Wörter bezeichnet, die sowohl im eigentlichen sprachlichen Sinn (haqiqa) als auch im metaphorischen Sinne (Madschaz) verschiedene Bedeutungen umfassen. Beispiel: al-lams bezeichnet das Berühren mit der Hand und den Geschlechtsakt.

Als aam werden ebenfalls Wörter bezeichnet, die im metaphorischen Sinne (Madschaz) verschiedene Bedeutung umfassen. Beispiel: asch-schiraa bedeutet das Kaufen an sich und das Kaufen durch einen Bevollmächtigten.

Als aam werden genauso Wörter bezeichnet, die muschtarak/homonym sind, wenn nicht belegt wird, dass nur eine der verschiedenen Bedeutungen gemeint ist. Beispiel: al-ain bedeutet das Auge, die Quelle, sowie Gold u. Silber und der Spion.


2. Al-Khass


Linguistisch bedeutet al-khaas: das Bedonders, das Private, das Sonderbare, etwas Besonderes. Fachspezifisch ist khaas ein Ausdruck, der nur manches von dem umfasst, das mit ihm konform sein kann.

At-Takhsis (etwas zu khaas machen) ist die Einschränkung von al-aam durch Aussondern mancher seiner Glieder.

Al-aam, das mit Takhsis belegt wurde, heißt al-mukhas-sas

Der Ausdruck, durch den Takhsis erfolgt, heißt al-Mukhas-sis

Da At-Takhsis das Aussondern von manchen Gliedern des al-aam bedeutet, kann es nur solche Scharia-Normen betreffen, die sich beständig auf eine Gruppe beziehen, denn die Scharia-Norm, die sich auf das Einzelne bezieht, kann nicht mit at-Takhsis belegt werden.

z.B. ...und heiratet die Muschrik-Frauen nicht, bis sie den Iman annehmen. (2:221)

Wenn ein Tradent etwas überliefert, was aam ist, aber eine Meinung vertritt, die dieses mit Takhsis belegt, dann wird aam nach Al-Dschumhur trotzdem nicht mit diesem Takhsis belegt, da seine Meinung vielleicht nur dem Idschtihad entstammte.

Beispiel: Ibnu Abbas überlieferte über den Gesandten (s.a.s.): Wer seinen Din wechselt, den bestraft ihr mit dem Tode.

Doch er selbst vertrat die Meinung, dass dies nicht die Frauen betrifft, obwohl „wer“ ein Aam-Ausdruck ist, der sowohl Männer als auch Frauen betrifft.


Al-Mutlaq und al-Muqay-yad


Das Absolute und das Eingeschränkte

1. al-mutlaq

Linguistisch bedeutet mutlaq das, was weder eingeschränkt noch bedingt ist. Atlaqa ist das Verb und bedeutet entfesseln, freilassen, loslassen. Fachspezifisch ist mutlaq ein Ausdruck, der auf das eigentliche Wesen des behandelten Objekts ohne jegliche Einschränkung hinweist.

Beispiel:

Die Aufforderung „zum Lernen“ ist eine Aufforderung, die sich auf die absolute Bedeutung „mutlaq“ des „Lernens“ bezieht. Diese Mutlaq stellt ein Hypernym dar, das in der Realität eigentlich nicht existiert. In der Wirklichkeit versteht man mit Mutlaq das möglichst unversehrte Wesen, z. B. Schächte ein Schaf, was bedeutet, schächte ein unversehrtes Schaf.

2. Muqay-yad

al-Muqay-yad ist das Gegenteil von Mutlaq. Nach der Definition von Mutlaq wurde klar, dass mutlaq sich mit dem Wesen des Objekts und nicht mit seinen Attributen beschäftigt. Al-Muqay-yad ist vergleichbar mit al-Khaas.

Al-mudschmal u. al-mubayyin

Das nicht aufklärbare u. d. Aufklärende

Linguistisch bedeutet al-mudschmal das Vermischte. Fachspezifisch ist mudschmal das Wort bzw. Handeln, dessen Bedeutung unklar blieb, da es mehrere gleichwertige Bedeutungen besitzt, ohne dass eine von ihnen überwiegt. z. B. al-ain bedeutet das Auge u. die Quelle.

Beispiel einer Mudschmal-Handlung:

...der Gesandte (s.a.s.) unterlässt den ersten Taschah-hud im Gebet und steht direkt zur dritten Reka auf, vielleicht aus Vergesslichkeit oder vielleicht vorsätzlich, dann weist dies auf eine Mubah-Handlung hin.


Al-bayan bzw. Al-mubay-yin (das Aufklären bzw. das Aufklärende)


Linguistisch bedeutet al-bayan die Erläuterung, die Aufklärung bzw. Erklärung, das Aufklären bzw. das Klären. Fachspezifisch ist bayan das Herausbringen von etwas von der Unklarheit in die Klarheit bzw. das Aufklären des Unklaren.

Al-mubay-yin ist das, mit dessen Hilfe etwas von der Unklarheit in die Klarheit herausgebracht wird. Al-mubay-yin kann durch das Verbale, das Handeln, das Schriftliche, das Zeichen, das Geben von Hinweisen erfolgen.

Al-Mubay-yanu lahu ist derjenige, dem etwas aufgeklärt wird. Dieser ist jeder Mukallaf, der der Erläuterung und Aufklärung bedarf, denn dieser Mukallaf ist verpflichtet zu verstehen, um handeln zu können, doch Verstehen ohne Erklärung und Aufklärung ist nicht möglich.


Az-Zahiru u. Al-Mu-auwal

Das der Höchstwahrscheinlichkeit nach Klare und das der Wenigerwahrscheinlichkeit nach Interpretierte)

Linguistisch bedeutet Zahir „das Deutliche“ das keiner Interpretation bedarf. Fachspezifisch ist Zahir jeder Ausdruck, der auf dessen eigentliche vorgesehene Bedeutung zanni-gemäß hinweist, wobei eine andere Bedeutung möglich sein kann.

Beispiel: Löwe, weist nach der Sprache auf das Tier hin, doch es kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit diesem Wort „der tapfere Mann“ gemeint sein kann.

Linguistisch bedeutet Al-Mu-auwal das Prinzip Passiv der Vergangenheit. Etwas zum Anfang zurückbringen, zurückkommen. Fachspezifisch istg Mu-auwal en Zahir-Ausdruck, der mit der weniger wahrscheinlicheren Bedeutung belegt wurde.

An-Nasikh u. Al-Mansukh

Das Abrogierende und das Abgrogierte

An-Naskh hat im Arabischen zwei Bedeutungen

Al-Izala (die Beseitigung)

z. B. das Licht beseitigt den Schatten, d. h. das Licht hat die Stelle des Schattens eingenommen. Oder z. B. der Wind beseitigt die Spuren, d. h. ohne ihre Stelle einzunehmen, sowohl der Wind als auch die Spuren vergehen.

An-Naql (das Abschreiben)

Siehe Sure 45:29

Die Bedingungen von naskh

> das Aufgehobene muss eine Scharia-Norm sein.

> das Aufhebende muss nach dem Aufgehobenen erfolgt und von ihm getrennt sein.

> es erfolgt ausschließlich durch den Scharia-Geber u. nicht durch Idschma oder Qiyas.

> das Aufgehobene darf nicht zeitlich befristet oder bedingt sein.

> das Aufgehobene muss Naskh unterliegen können

> Al-Khaas gilt als aufhebend und kann al-Aam mit Naskh belegen, wenn al-Aam bereits umgesetzt wurde, sonst bleibt es als Khaas.

> an-Naskh muss zu Lebzeiten des Gesandten (s.a.s.) erfolgt sein, so kann Naskh weder durch Idschma noch durch Qiyas noch durch die Vernunft zustande kommen.

...jede Aya, die Wir naskh unterziehen oder vergessen lassen, ersetzen Wir durch etwas Besseres als sie oder durch Gleichwertiges. Weißt du etwa nicht, dass Allah ja über alles allmächtig ist? (2:106)

Naskh-Arten

Naskh ohne Ersatz: ...ihr, die den Iman verinnerlicht habt! Wenn ihr euch mit dem Gesandten vertraulich unterhalten wollt, so gebt vor eurer vertraulichen Unterredung eine Sadaqa (58:12)

Naskh mit Ersatz: ...und diejenigen von euch, die sterben und Witwen hinterlassen, (ist auferlegt) für ihre Frauen ein Vermächtnis mit einjähriger Versorgung und Wohnrecht. (2:240)

Ersetzt durch:

...und diejenigen von euch, die sterben und Witwen hinterlassen, diese warten mit sich vier Monate und zehn Tage ab. (2:234)


An-Naskh der Rezitation und der Scharia-Norm


Aiyäe (r.) sagte: es gehörte zu dem, was hinabgesandt wurde „zehnmaliges bewusstes Saugen (an der Brust) lassen (den Säugling) als Mahram gelten“. So wurden sie aufgehoben durch fünfmaliges bewusstest Saugen, dann starb der Gesandte (s.a.s.) und sie waren von dem, was aus dem Quran rezitiert wurde (Ü.v. Muslim) Das heißt, die Aya wurde mit Naskh erst kurz vor dem Tod des Gesandten belegt.

Naskh unter Beibehaltung der Rezitation : Diese Art ist die verbreitetste Art.

Naskh unter Beibehaltung der Scharia-Norm

Umar u. Ubai (r.) sagten: Es gehörte zu dem, was vom Quran hinabgesandt wurde: „wenn beide Zina begehen, dann steinigt sie bis zum Tode als Peinigung von Allah. Und Allah ist allwürdig, allweise. Man stellt heute fest, dass diese Rezitation im Quran nicht vorkommt, nur das Handeln danach ist als ein Teil der Hudud-Strafen nach allen Fiqh-Schulen bis heute geblieben.


As-Sunna


Linguistisch ist As-Sunna die Lebensart

z. B. 3:137 ...bereits vergingen vor euch Sunnan, so geht auf der Erde umher und betrachtet euch, wie das Anschließende von den Lügnern war.

Sunna bezeichnet auch den Lebenswandel eines Menschen, der von anderen imitiert wird, sei dieser gut oder schlecht. Der Prophet (s.a.s.) sagte:

Wer im Islam eine gute Sunna/Tradition einführt, dem gebührt deren Lohn und der Lohn aller, die nach ihm diese pflegten, ohne dass aus ihrem Lohn etwas vermindert wird. Und wer im Islam eine schlechte Sunna/Tradition einführt, dem gebührt deren Sündenlohn und der Sündenlohn aller, die nach ihm diese pflegten, ohne dass aus ihrem Sündenlohn etwas vermindert wird. (Ü.v. Muslim)

Fachspezifische bezeichnet Sunna alles, was dem Gesandten (s.a.s.) entstammte, sei es eine Aussage, eine Handlung oder eine Bestätigung anderer. Die Fiqh-Gelehrten verwenden den Begriff As-Sunna als Synonym für al-Mandub (Wünschenswert) und Al-mustahab.

Sunna ist idschma-gemäß die zweite Quelle der Scharia, wer sie gänzlich verleugnet, ist idschma-gemäß ein Kafir. Denn der Quran nimmt eindeutig Stellung:

...diese sind Allahs Richtlinien. Und wer Allah uns Seinem Gesandten gehorcht, den wird ER in Cennet eintreten lassen... ..(4:13)

...doch wer Allah und Seinem Gesandten widerspricht und Allahs Richtlinien überschreitet, den wird ER ins Feuer eintreten lassen...(4:14)

...Keineswegs gebührt es einem Mumin oder einer Mumina, wenn Allah und Sein Gesandter eine Angelegenheit bestimmt, dass es für sie noch eine Wahl in ihrer Angelegenheit gibt...(33:36)

...und was der Gesandte euch gab, so nehmt es! Und das er euch verbot, so lasst davon ab...(59:7)

Die Sunna ist selbstständiger Scharia-Geber, da sie ebenfalls von Allah stammt.

...und er spricht nicht aus eigenen Gedünken. Es ist nur ein Wahy, das als Wahy zuteil wird. (53:3-4)

Beispiele Scharia-Normen außerhalb des Quran

Zakat für Handelswaren, Verbot des Eselfleisch und das Fleisch von Raubtieren und Raubvögeln.


Bedeutung der Sunna-Texte

Themenbereiche:

al-awamir (die Gebote)

An-nawahi (die Verbote)

Al-aam u. al-khaas (das Umfassende u. das Ausgesonderte)

Al-mutlaq u. al-muqayyad (das Absolute u. das Eingeschränkte)

Al-mudschmal u. al-mubay-yin (das nicht aufklärbare Mehrdeutige

und das Aufklärende)

Az-zahiru und al-mu-auwal (das der Höchstwahrscheinlichkeit nach Klare

u. d. der Wenigerwahrscheinlichkeit nach Interretierte)

An-nasikh und al-mansukh (das Abrogierende und das Abrogierte)Die Unfehlbarkeit des Gesandten Muhammed (s.a.s.)Nach al-Dschumhur können die Gesandten vor ihrer Sendung Verfehlungen, seien diese vorsätzlich oder versehentlich, begehen. Doch die Sira des Gesandten Muhammed (s.a.s.) zeugt von einem einmaligen moralischen Lebenswandel. Er wurde von seinen Mitmenschen als As-Sadiq (der Wahrhaftige) und Al-Amin (der Vertrauenswürdige) bezeichnet.

Es ist jedoch Idschma unter den Gelehrten, dass die Gesandten nach der Sendung unfehlbar sind und keine Verfehlungen vorsätzlich begingen. Al-Dschumhur vertreten auch die Meinung, dass sei gar keine Verfehlungen begingen, auch nicht versehentlich.

Die Vergesslichkeit kann die Gesandten überkommen, jedoch nicht in den Din-Angelegenheiten.

Der Gesandte Muhammed (s.a.s.) beging auch keine Mekruh-Handlungen. Manche Mekruh-Handlungen für uns waren für ihn nicht Mekruh, da er uns damit die Kategorie dieser Handlung klar stellte.

Wenn der Gesandte (s.a.s.) eine Handlung eines Menschen bestätigte, dann war diese ein Hinweis, dass diese Handlung erlaubt ist. Es spielt keine Rolle, ob dieser Mensch en Muslim ist oder nicht. Manche Gelehrte haben als Bedingung gestellt, dass dieser Mensch ein Muslim sein muss, der sich hingibt und auf den Gesandten (s.a.s.) hörte.

Die Handlungen des Gesandten Muhammed (s.a.s.)

Bei den Handlungen werden Unterschieden:

Handlungen die auf seine menschliche Natur und Veranlagung zurückzuführen sind, wie Sitzen, Gehen, Stehen, Essen usw.

Nach al-Dschumhur deutet das Vollbringen dieser Handlungen daraufhin, dass sie „mubah“ sind, d. h. ob man diese Gewohnheit des Gesandten nachgeht oder nicht, ist egal, es ist weder Haram noch Helal.

Viele der Sahaba haben den Gesandten (s.a.s.) auch in diesem Bereich aufgrund ihrer großen Liebe zu ihm und nicht aufgrund der Verpflichtetheit dazu nachgeahmt.

Handlungen in diesem Bereich, die der Gesandte (s.a.s.) ständig wiederholte, wie das Trinken in drei Schlucken und nicht auf einmal, weisen darauf hin, dass dies zur Mandub-Kategorie (Wünschenswert) gehören.


At-Ta’arud (Widersprüche)


At-Ta’arud beschreibt das Auftreten von zwei Dingen, die sich gegenseitig widersprechen. In Bezug auf die Aussagen und Handlungen des Gesandten (s.a.s.) wird wie folgt unterschieden.

Wenn zwei Handlungen sich widersprechen, wobei die eine Handlung als Vacib-Handlung wiederholt werden sollte, dann gilt die andere als nasikh (aufhebend) oder mukhas-sis (einschränkend).

Wenn eine Aussage und eine Handlung sich gegenseitig widersprechen, dann kommt je nachdem Takhiss oder Naskh zustande.

Al-Akhbar in der Sunna

Plural = akhbar, Singular = Khabar. Linguistisch leitet sich Khabar von Khibar (die weiche Erde) ab. Fachspezifisch ist Khabar ein Ausdruck, der an sich als richtig oder falsch bezeichnet werden kann.

Al-Akhbar, die dem Gesandten (s.a.s.) zugeschrieben werden, werden als Hadithe bezeichnet.

Einteilung von Al-Akhbar

Die eindeutig Falschen: Hadithe, die eindeutig falsch sind, werden entweder durch die Scharai, oder durch die Gewohnheit, oder durch die Vernunft entlarvt.

Die eindeutigen Richtigen: Hadithe die durch Mutavatir-Überlieferung zustande kamen

Diejenigen, die der Zann-Kategorie zugeschrieben werden z. B. Ahad-Überlieferungen. Die Hadithe, die als Ahad gelten, müssen beim Handeln berücksichtigt werden, wenn sie als „sahih“ überliefert gelten.

Bedingung einer Ahad-Überlieferung

Bedingungen, über die Übereinstimmung unter den Gelehrten herrscht.

Bedingung bezüglich des Tradenten

Der Tradent muss Muslim sein. Sollte er etwas zur sein Kufr-Zeit gehört haben, was er nach seinem Bekenntnis zum Islam überlieferte, dann wird dies von der Mehrheit der Gelehrten akzeptiert.

Der Tradent muss die Geschlechtsreife erreicht haben. Sollte er etwas zur Zeit seiner Kindheit gehört haben, was er erst nach dem Erreichen der Geschlechtsreife überlieferte, dann wird dies von der Mehrheit der Gelehrten akzeptiert.

Der Tradent muss zurechnungsfähig sein.

Der Tradent muss „adl“ sein. Sein Adala muss nachgewiesen werden. Adala ist vertrauenswürdig, der sich von Sünden zurückhält. Ansonsten wird seine Überlieferung zurückgewiesen.

Der Tradent muss erinnerungsvermögend (dabit) sein.



Bedingung bezüglich des Tradierten

a) Die Überlieferungskette muss lückenlos sein (lt-tisalus-sand)

b) Die Überlieferung darf keiner Überlieferung widersprechen, die von einem Vertrauenswürdigen tradiert wurde.

c) Die Überlieferung darf keine versteckten Fehler beinhalten.

Bedingung über Uneinstimmigkeit unter den Gelehrten

Imam Malik stellt die Bedingung, dass die Ahad-Überlieferung nur dann akzeptiert werden kann, wenn sie nicht dem widerspricht, nach dem in Medina gehandelt wird.

Die Hanefiten stellen drei Bedingungen, um Ahad-Überlieferung zu berücksichtigen:

1. Die Überlieferung darf sich nicht mit dem befassen, was weit verbreitet ist und unter dessen Auswirkungen die meisten Menschen leiden, da dies normalerweise als Mutavatir-Überlieferung tradiert werden muss (z. B. mit dieser Begründung weisen die Hanefiten den Hadith bezüglich der Berührung des männlichen Glieds als Annullierungsgrund des Wudu zurück.)

2. Der Tradent darf nicht gegen die Bestimmung des von ihm Überlieferten handeln. (z. B. mit dieser Begründung weisen die Hanefiten den Hadith bezüglich der Waschung nach Hundelecken sieben mal, nach dem er vom Hund geleckt wurde, da der Tradent des Hadith Abu Huraira (r.) nur dreimaliges Waschen verlangte, als er danach gefragt wurde.)

3. Die Überlieferung darf Al-Qiyas nicht widersprechen.


Al-idschma

Linguistisch bedeutet „idschma“: die Entschlossenheit, der Konsens, die Übereinstimmung in einer Angelegenheit“. Fachspezifisch bezeichnet „idschma“ die Übereinstimmung aller Mudschtahid-Gelehrten in einer Angelegenheit in einer Zeit nach der Zeit des Gesandten Muhammed (s.a.s.)

Erläuterung

> die Übereinstimmung schließt sowohl die innerliche Einigkeit als auch die verbale Einigkeit als auch die Einigkeit im Handeln ein.

> aller muslimischen Mudschtahid-Gelehrten dürfen keiner Einschränkung, von Nicht- Mudschtahid-Gelehrten unterliegen. Ein idscham kann nicht von einen einzigen Gelehrten zustande kommen. Nicht-Mudschtadig-Gelehrte werden zum idscham nicht berücksichtigt.

> bei idschma schließt das Scharia-gemäße, das Sprachliche und das Vernunftsgemäße ein.

> wurde idschma zu Lebzeit des Gesandten vorgenommen, ist die Entscheidung ungültig, da die Entscheidung des Gesandten (s.a.s.) maßgeblich ist. Nur nach der Zeit des Gesandten ist idschma möglich.


Die Verpflichtung zur Beachtung von Al-idschma

> al-idschma stellt die dritte Quelle der Scharia dar.

> al-idschma ist nach der Vernunft möglich.

> durch al-idschma werden die Zanni-Bedeutungen von den Ayet und den Hadithen festgelegt und die Ahad-Überlieferungen verbindlich.

> der Quran macht al-idschma verpflichtend

...und wer den Gesandten widerspricht – nachdem ihm die Rechtleitung deutlich wurde, und einem anderen Weg der Mumin folgt, den werden Wir das verantworten lassen, wofür er verantwortlich war, und dann werden Wir ihn in Dschahannam hineinwerfen lassen. Und erbärmlich ist dieses Werden.

> der Gesandte (s.a.s.) sagte: Allah vereinigt meine Umma nicht über eine Verfehlung (Ü.v. Tirmidhi)

...was die Muslime für gut befinden, dass ist bei Allah gut, und was sie für schlecht befinden, dies ist bei Allah schlecht. (Ü.v. Ahmad)

> nach Al-Dschumhur ist die Verpflichtung idschma „qati“ wie Quran und Sunna und nicht zanni.

> al-idschma wird entweder durch Ahad- oder durch Mutavatir-Überlieferung tradiert.

Arten von idschma

1. Idschma der Sahaba

2. Idschma der Rechtgeleiteten Kalifen: Abu Bakr, Umar, Uthman, Ali (r.) Die vier Imame, Imam Hanife, Imam Malik, Imam Schafi’i und Imam Ahmed zählen nicht als idscham-Art, da es sich nur um einen Teil der Mudschtahid-Gelehrten handelt.

3. Idschma von den Medina-Bewohnern. Imam Malik wertet diese Art als Scharia-Beleg und stellt sie im Falle eines Widerspruchs vor die Ahad. Jedoch die al-Dschumhur werten diese Art nicht als idschma.

4. Idschma durch das Handeln. Diese Art von idschma weist darauf hin, dass eine Handlung helal ist, ohne sie in eine Scharia-Kategorie einzuteilen. Denn dafür müssen zusätzliche Indizien vorliegen.

5. Idscham durch das Schweigen. Diese idschma bedeutet, dass einer oder mehrer Mudschtahid-Gelehrte eine Scharia-Norm erlassen oder eine Fetwa geben, die von allen anderen Mudschtahid-Gelehrten stillschweigend angenommen wird. Damit diese Art gültig und verpflichtend ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

> sämtliche Mudschtahid-Gelehrte erfahren das Erlassene, ohne das jemand von ihnen widerspricht.

> das Zeichen des Einverstanden-Seins muss sichtbar sein.

> es muss genügend Zeit zum Widerspruch sein.

> Wiederholung der Fetwa über einen längeren Zeitraum ohne, dass dieser Widersprochen wird.

> die Angelegenheit muss zu einer der Taklifi-Kategorien gehören.


6. Idschma durch die verbale Zustimmung. Diese idschma-Art ist die häufigste, da die Mudschtahid-Gelehrten sich verbal und schriftlich zu einer Angelegenheit äußern.

Verschiedene Punkte zu al-idschma

Idschma kann durch Muavatir- oder Ahad-Überlieferung überliefert werden. Es ist verpflichtend wie Quran und Sunna.

Sollte in einer Zeit nur ein einziger Mudschtahid leben, so kommt durch seine Meinung kein idschma zustande.

Alle Mudschtahid in einer Disziplin müssen Fach-Gelehrte in dieser Disziplin sein, sonst wird ihre Meinung nicht berücksichtigt, auch dann nicht, sollten sie Experten in einer anderen Disziplin sein.

Jeder idschma muss belegt werden. Inspiration muss zurückgewiesen werden.

Wer eine Scharia-Norm die durch idschma belegt ist, verleugnet, obwohl diese Norm als notwendiger Teil des Din allgemein bekannt ist, wird Kafir.

Neue Belege zu bereits vorhandenen idschma sind zulässig.

Sollte idschma einem Quran- oder Sunna-Text widersprechen, dann wird versucht beide durch Taavil in Einklang zu bringen.

Wenn Taavil nicht möglich ist, dann wird idschma berücksichtigt, wenn der Beleg zanni ist.

Sollte der Beleg qati in seiner Bedeutung sein, dann wird hier auch idschma berücksichtigt, da man von Naskh ausgehen muss, da die Umma sich nicht über etwas gegen einen Qati-Beleg einigt.

Der Beleg für den idschma muss nicht mit ihm tradiert werden.

Al-Qiyas

Al-Qiyas ist die vierte Scharia-Quelle. Idschma wird Qiyas vorgezogen, da es bei qiyas mehr Meinungsunterschiede gibt und weil seine Ergebnisse meistens im Bereich von Zann liegen. Zeitlich gesehen, kommt qiyas vor idschma, da qiyas auch zur Zeit des Gesandten (s.a.s.) möglich war.

Linguistisch ist Qiyas der Infinitiv des Verbes qasa. Qasa bedeutet: etwas nach etwas anderem abmessen, etwas mit etwas anderem vergleichen. Fachspezifisch bedeutet: das Gleichsetzen der Ausgangsnorm mit dem zu klärenden Fall.

Die Verpflichtung zur Beachtung von Qiyas im Quran

...so zieht (daraus) eine Lehre, ihr mit Einblick (59:2)

In dieser Aya werden die Muslime aufgefordert, sich mit den anderen Völkern zu vergleichen und aus ihrem Schicksal Lehren zu ziehen.

Die Verpflichtung zur Beachtung von Qiyas im Hadith

Der Gesandte (s.a.s.) wollte Muadh nach Yemen entsenden, er (s.) fragte ihn: Wie wirst du richten? Er antwortete: Ich richte nach dem, was in Allahs Schrift ist. Er (s.) sagte: Wie denn, sollte es nicht in Allahs Schrift sein? Er sagte: Dann nach der Sunna des Gesandten. Er (s.) sagte: Wie denn, sollte es nicht in der Sunna sein? Er sagte: Ich bemühe mich um eigenständigen idschtihad. Er (s.) sagte: Alles Lob sei Allah, Der den Gesandten des Gesandten Allahs zum Erfolg verhalf. (Ü.v. Tirmidhi u. Ahmed)


Bereiche in denen Qiyas angewandt wird oder nicht

Im Bereich der Kaffara, Rukhsa u. Hudud-Strafen

In diesen Bereich ist Qiyas nach Meinung der Mehrheit der Gelehrten zulässig, wenn die „illa“ feststellbar ist. Die Hanefiten lehnen Qiyas in diesen Bereich ab.

Im Bereich der Sprache ist Qiyas nicht zulässig

Beispiel: das Meer und das Schwimmbad als Flasche zu nennen, da in allen das Wasser gesammelt wird.

Im Bereich von Tauhid ist Qiyas unzulässig, da Allahs Namen und Attribute durch die Überlieferung als etwas Definitives gewonnen werden müssen.

Im Bereich der vernunftsgemäßen Fragen ist Qiyas zulässig, wenn die „illa“ feststellbar ist.

Beispiel: das Geschöpf kann wissen, weil er lebt, muss Allah auch leben, sonst gäbe es ihn nicht.

Im Bereich der Gewohnheiten und des Körpers ist Qiyas nicht zulässig, da die „illa“ nicht feststellbar ist.

Beispiel: Menstruation und Wochenfluss: Man durch Qiyas nicht die Mindestdauer von der einen zum anderen ableiten.

Die umstrittenen Quellen der Scharia-Belege

Die Regel ist, dass alle Dinge erlaubt sind, wenn es kein ausdrückliches Verbot gibt!

Mit der Scharia wurden Angelegenheiten in verschiedene Scharia-Norm-Kategorie eingeteilt. (Die Mutaziliten lehnen die Scharia-Kategorien ab, weil für sie alleine die Vernunft über das Gute und das Böse ausschlaggebend ist.) Seit der Sendung gibt es die Regel, dass alles Nützliche erlaubt und alles Schlechte verboten ist, es sei denn, eine Regelung erfolgt, welche dies anders regelt.

...helal ist das, was Allah in Seiner Schrift für helal erklärte, und was ER für haram erklärte, ist haram; und was ER unerwähnt bleiben ließ, ist eine Nachsichtigkeit. So nehmt von Allah Seine Nachsichtigkeit an, denn gewiss, Allah würde nichts vergessen. (19:64)

Beispiel:

Man findet eine Quelle und weiß nicht, ob sie jemanden gehört oder nicht, dann darf amn aus ihr Wasser schöpfen.

Man findet Haare und weiß nicht, ob sie von einem helal- oder einen haram-Tier stammen; dann darf man sie verwenden.

Die Hanefiten widersprechen und vertreten die Meinung, dass alles nur dann helal ist, wenn es für helal erklärt wurde, ansonsten ist es haram einzustufen.

Al-istishab

Istishab ist das Fortbestehen einer Scharia-Norm, wenn deren Annullierung nicht nachgewiesen wird. Die Hanefiten widersprechen und lehnen istishab ab.

Al-istiqraa (Induktion)

Es gibt zwei Typen von istiqraa: Die vollständige Induktion und die nichtvollständige Induktion.

Beispiel: Da nach der Induktion festgestellt wurde, dass alle Salah-Gebete, die beim Reiten verrichtet wurden, keine Vacib- sondern Sunna-Handlungen waren, ist das Vitir-Salah nach den Schafi’iten keine Vacib-Handlung, da es beim Reiten verrichtet werden darf.

Geringste an Überlieferten

Imam Schafi’i stufte eine Angelegenheit durch das Geringste ein, das in dessen Zusammenhang überliefert wurde, solange es ein Teil vom Größeren ist du sonst kein anderer Beleg existiert.

Beispiel: Die Diyya (Ersatz für Totschlag) für einen Nicht-Muslim gilt bei Imam Schafi’i als ein Drittel dessen, was für einen Muslim zusteht. Imam Malik sieht die Hälfte dafür vor, und Imam Abu Hanifa macht keinen Unterschied zwischen dem Muslim und den Nicht-Muslim in dieser Angelegenheit.

Für Imam Schafi’i gibt es keinen Beleg, der mehr als ein Drittel vorsehen würde, und da mehr Belastung belegt werden muss, bleibt er bei einen Drittel.

Al-istislah

Al-Dschumhur lehnen diese Maslaha-Art ab, während Imam Malik diese berücksichtigt, so erlaubt er z. B. die Züchtigung des Diebs, damit dieser den Diebstahl gesteht.

Al-istihasan

Al-Dschumhur lehnen istihsan als Quelle der Scharia im Gegensatz zu den Hanefiten ab.

Das Befolgen des Hadith mit gleichzeitiger Unterlassung von Qiyas. Z. B. das Lachen im Salah annulliert das Gebet und Wudu.

Aussage des Sahabi

Jede Aussage oder Fetwa, die von einen Sahabi stammt, wird untersucht. Wenn sie nicht im Bereich des idschtihad liegt, dann wird sie angenommen und ist von den Mudschtahid zu befolgen. Z. B. die Art, wie man beten soll, da die Sahaba dies vom Gesandten lernen. Doch sollte sie dem idschtihad entstammen, dann gilt sie nicht als maßgeblich für die Mudschtahid, da die Sahaba sich durch idschtihad widersprochen haben.

Imam Schafi’i betrachtet die Aussagen von Nicht-Sahaba als nicht verbindlich für die Mudschtahid. Seiner Meinung nach darf ein Mudschtahid diese nicht befolgen, er sagte dazu: Sie sind Männer und wir sind Männer, wie kann ich die Meinung von Jemanden befolgen, der mir im Streitgespräch unterliegen würde.

Al-ilham (Inspiration)

Ilham wird als Grundlage für die Scharia abgelehnt, sie ist die Eingebung in die Herzen von Auserwählten.

Der idschma von den Medina-Bewohnern

Al-Dschumhur lehnen diesen idschma ab, da die Bewohner von Medina nur ein Teil der Muslime sind und ihr Aufenthalt in Medina sie nicht unfehlbar macht. Nur für Imam Malik sind sie maßgeblich als Quelle für die Scharia. Es herrscht jedoch Unklarheit darüber, was er damit meinte. Er könnte die Sahaba von Medina aber auch die sieben Fuqahaa (Fiqh-Gelehrte) gemeint haben.

(Entnommen: AMIR ZAIDAN und Islamologisches Institut )
 
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