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Die Charta (Staatsvertrag) von Medina

Hasbihal Ali Çevrimdışı

Hasbihal Ali

Aktif Üye
İslam-TR Üyesi
Die Charte, ein Stadt-Staatsvertrag zwischen den Einwohnern von Yatrib (dem späteren Medina),

war der erste demokratische Staatsvertrag der von Menschen ausgehandelt, akzepiert und unterzeichnet wurde.

Dieser Staatsvertrag regelte den Beistand der verschiedenen Religions- und Stammesschichten in der Stadt

und um der Stadt Medina.



Artikel 1 (Träger der Charta) Das ist eine Vereinbarung, aufgesetzt von Muhammed, dem Gesandten Allahs (sallallahu alaihi veselam), zwischen den Mumin und den Muslimen von Quraisch und von Yathrib (dem späteren Medina) und jedem, der zu ihnen gehört, sich ihnen anschließt und sich mit ihnen anstrengt (Dschihad).

Artikel 2 (Staatsform) Sie bilden eine einheitliche Ummah (Gemeinschaft) unter den Menschen


Artikel 3 (Pflichten der jeweiligen Mumin-Gruppen) (1) Die Muhadschirun (Auswanderer von Mekka) von Quraisch – unter Beibehalt ihrer gewachsenen Ordnung – erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Diya (Entschädigung) und kaufen gemeinsam ihre Gefangengehaltenen frei. (Die Belastungen aufgrund der eventuell entstehenden Verpflichtungen werden) unter den (jeweiligen) Mumin auf angebrachte und gerechte Art und Weise verteilt. (2) (Der Stamm) Banu Auf – unter Beibehalt ihrer gewachsenen Ordnung – erfüllen gemeinsam die Verpflichtung der Diya nach herkömmlichen Brauch. Und jede Gruppe (von ihnen) kauft ihre Gefangengehaltenen frei. (Die Belastungen aufgrund der eventuell entstehenden Verpflichtungen werden) unter den (jeweiligen) Mumin auf angebrachte und gerechte Art und Weise verteilt.

(3) (Der Stamm) Banu Sa’ida - unter Beibehalt ihrer gewachsenen Ordnung – erfüllen gemeinsam die Verpflichtung der Diya nach herkömmlichen Brauch. Und jede Gruppe (von ihnen) kauft ihre Gefangengehaltenen frei. (Die Belastungen aufgrund der eventuell entstehenden Verpflichtungen werden) unter den (jeweiligen) Mumin auf angebrachte und gerechte Art und Weise verteilt.

(4) (Der Stamm) Banul Harith - unter Beibehalt ihrer gewachsenen Ordnung – erfüllen gemeinsam die Verpflichtung der Diya nach herkömmlichen Brauch. Und jede Gruppe (von ihnen) kauft ihre Gefangengehaltenen frei. (Die Belastungen aufgrund der eventuell entstehenden Verpflichtungen werden) unter den (jeweiligen) Mumin auf angebrachte und gerechte Art und Weise verteilt.

(5) (Der Stamm) Banu Dschuschm - unter Beibehalt ihrer gewachsenen Ordnung – erfüllen gemeinsam die Verpflichtung der Diya nach herkömmlichen Brauch. Und jede Gruppe (von ihnen) kauft ihre Gefangengehaltenen frei. (Die Belastungen aufgrund der eventuell entstehenden Verpflichtungen werden) unter den (jeweiligen) Mumin auf angebrachte und gerechte Art und Weise verteilt.

(6) (Der Stamm) Banu Nadschdschar - unter Beibehalt ihrer gewachsenen Ordnung – erfüllen gemeinsam die Verpflichtung der Diya nach herkömmlichen Brauch. Und jede Gruppe (von ihnen) kauft ihre Gefangengehaltenen frei. (Die Belastungen aufgrund der eventuell entstehenden Verpflichtungen werden) unter den (jeweiligen) Mumin auf angebrachte und gerechte Art und Weise verteilt.

(7) (Der Stamm) Amru Banu Auf - unter Beibehalt ihrer gewachsenen Ordnung – erfüllen gemeinsam die Verpflichtung der Diya nach herkömmlichen Brauch. Und jede Gruppe (von ihnen) kauft ihre Gefangengehaltenen frei. (Die Belastungen aufgrund der eventuell entstehenden Verpflichtungen werden) unter den (jeweiligen) Mumin auf angebrachte und gerechte Art und Weise verteilt.

(8) (Der Stamm) An-Nabit - unter Beibehalt ihrer gewachsenen Ordnung – erfüllen gemeinsam die Verpflichtung der Diya nach herkömmlichen Brauch. Und jede Gruppe (von ihnen) kauft ihre Gefangengehaltenen frei. (Die Belastungen aufgrund der eventuell entstehenden Verpflichtungen werden) unter den (jeweiligen) Mumin auf angebrachte und gerechte Art und Weise verteilt.

(9) (Der Stamm) Banul Aus - unter Beibehalt ihrer gewachsenen Ordnung – erfüllen gemeinsam die Verpflichtung der Diya nach herkömmlichen Brauch. Und jede Gruppe (von ihnen) kauft ihre Gefangengehaltenen frei. (Die Belastungen aufgrund der eventuell entstehenden Verpflichtungen werden) unter den (jeweiligen) Mumin auf angebrachte und gerechte Art und Weise verteilt.


Artikel 4 (Pflichten und Rechte der Ummah der Mumin) (1) Die Mumin lassen keinen mit Schulden belasteten Verantwortlichen einer kinderreichen Familie unter ihnen, ohne dass sie ihn auf angebrachte Weise bei Ersatzleistung oder Diya unterstützen. (2) Kein Mumin darf sich mit einem Maula (Sklave) eines Mumin unter dessen Ausschluss verbünden.

(3) Die gottesfürchtigen Mumin (allesamt) sind gegen jeden unter ihnen, der Übertretung begeht, Unrecht begehrt, Verbotenes tut, Aggression verübt oder Verderb unter den Mumin stiftet. Sie alle helfen gegen ihn, selbst dann wenn dieser Sohn eines von ihnen wäre.

(4) Ein Mumin darf weder einen (anderen) Mumin als Vergeltung für (den Tod) eines (verwandten oder verbündeten) Kafir (Nichtmuslim oder Nicht Gottergebener im Sinne des Islam) töten, noch darf er einem Kafir gegen einen Mumin beistehen.

(5) Jede Sicherheitsgewährung (im Namen) Allahs ist gleichwertig. Der Einfachste unter ihnen (den Mumin) darf Asyl (Idschara) in ihrem Namen gewähren.

(6) Die Mumin sind einander Maula unter den Menschen.

(7) Wer uns folgt, (zu uns gehört, mit uns verbündet ist) von den Juden erfährt Beistand und Gleichwertigkeit, ohne dass ihnen Unrecht widerfährt oder (ihre Feinde) gegen sie unterstützt werden.

(8) Die Mumin schließen einen einzigen Frieden. Kein Mumin darf unter Ausschluss eines (anderen) Mumin im Kampf auf dem Wege Allahs Frieden schließen, es sei denn, sie vereinbaren (Frieden) in Gleichheit und Gerechtigkeit untereinander.

(9) Jede Gruppe, die mit uns an Kampfhandlungen teilgenommen hat, wechselt (beim nächsten Einsatz) mit einer anderen Gruppe ab.

(10) Und die Mumin solidarisieren sich untereinander (d.h. sie tragen gemeinsam ihre Schäden) bei ihren Verletzungen/Verlusten, die sie auf dem Wege Allahs erlitten haben.

(11) Die gottesfürchtigen Mumin folgen der besten und geradlinigen Rechtleitung.

(12) Ein Muschrik darf weder Vermögenswerten noch Personen von Quraisch Asyl gewähren, noch darf es sich zwischen diesen und einem Mumin stellen.

(13) Wer erwiesenermaßen einen Mumin zu Unrecht vorsätzlich tötet, wird gleichermaßen als Vergeltung dafür getötet, es sei denn, der Wali (Verantwortliche) des Getöteten verzichtet darauf. Und alle Mumin stehen gegen ihn (den Mörder) und dürfen sich nur gegen ihn erheben.

(14) Erlaubt es ist keinem Mumin, der den Inhalt dieses Papier anerkennt und den Iman an Allah und an den Jüngsten Tag verinnerlicht, dass er einem Verbrecher beisteht oder Unterschlupf gewährt. Jeden, der ihm (dem Verbrecher) beisteht oder Unterschlupf gewährt, trifft der Fluch Allahs und Sein Zorn am Tage der Auferstehung und von ihm wird dafür weder Reue noch Ersatz angenommen.

(15) Wenn ihr euch über eine Sache in ihr (dieser Vereinbarung) streitet, so ist die Wendung damit zu Allah (Der Erhabene u. Majestätische) und zu Muhammed (sallallahu alaihi veselam).


Artikel 5 (Pflichten und Rechte der Ummah der Juden) (1) Die Juden tragen gemeinsam mit den Mumin die Kosten, solange sie (die Mumin) sich im Krieg befinden. (2) Die Juden von Bani Auf bilden eine Ummah mit den Mumin.

(3) Die Juden haben ihren Din (religiöse Lebensweise) und die Muslime haben ihren Din, so auch ihre Maula und sie selbst, außer demjenigen, der Unrecht tut oder Verbotenes macht; denn dieser schadet ausschließlich sich selbst und den Mitgliedern seines Haushalts.

(4) Die Juden von Banun Nadschdschar haben das Gleiche (an Rechten) wie die Juden von Banu Auf.

(5) Die Juden von Banul Harith haben das Gleiche (an Rechten) wie die Juden von Banu Auf.

(6) Die Juden von Banu Sa’ida haben das Gleiche (an Rechten) wie die Juden von Banu Auf.

(7) Die Juden von Banu Dschuscham haben das Gleiche (an Rechten) wie die Juden von Banu Auf.

(8) Die Juden von Banul Aus haben das Gleiche (an Rechten) wie die Juden von Banu Auf.

(9) Die Juden von Banu Tha’laba haben das Gleiche (an Rechten) wie die Juden von Banu Auf, außer demjenigen, der Unrecht tut oder Verbotenes macht; denn dieser schadet ausschließlich sich selbst und den Mitgliedern seines Haushalts.

(10) Dschafna ist ein Teil von Tha’laba wie sie selbst.

(11) Die Juden von Banul Schutaiba haben das Gleiche (an Rechten) wie die Juden von Banu Auf. Das Pflegen der Kontakte (zu ihnen) steht vor dem Begehen von Verbotenem.

(12) Die Maula von Tha’laba sind wie sie selbst.

(13) Die engsten Vertrauten und Familien der Juden sind wie sie selbst.

(14) Keiner von ihnen (Juden) darf (Medina) ohne Erlaubnis von Muhammed (sallallahu alaihi veselam) verlassen.


Artikel 6 (Pflichten und Rechte der Ummah von Medina) (1) Keine Rache darf für eine Verletzung/Verwundung verübt werden. Und wer Meuchelmord begeht, der hat sich selbst und seine Familie gemeuchelt, außer demjenigen, dem Unrecht getan wurde. Und Allah ist (Zeuge) über das Beste von diesem (dieser Vereinbarung) (2) Die Juden kommen für ihre Ausgaben auf und die Muslime kommen für ihre Ausgaben auf.

(3) Beide (Muslime u. Juden) stehen einander bei gegen jeden, der die Unterzeichnung dieses Papiers bekämpft.

(4) Sie leisten füreinander guten Ratschlag, Aufrichtigkeit und besten Umgang ohne Begehen von Unrecht.

(5) Kein Mensch trägt die Schuld seines Verbündeten mit.

(6) Der Beistand gebührt demjenigen, dem Unrecht widerfährt.

(7) Die Juden tragen gemeinsam mit den Mumin die Kosten, solange sie (Mumin) sich im Krieg befinden.

(8) Und das innere Yathribs (Medina) ist unverletzlich (sichere Zone) für die Unterzeichner dieser Vereinbarung.

(9) Der Nachbar ist wie der Mensch selbst, (wenn er) keine Schäden zufügt oder Unrecht begeht.

(10) Keine Hurma (Rechte/Eigentum darf angenähert werden, ohne Zustimmung ihrer Besitzer.

(11) Sollte zwischen den Unterzeichnern dieser Vereinbarung ein Streit oder eine Auseinandersetzung sich ereignen, die zu deinem Verderben führen könnten, so wendet man sich damit zu Allah und zu Muhammed, dem Gesandten Allahs (sallallahu alaihi veselam). Allah ist (Zeuge) über das Frommste und das Beste dieser Vereinbarung.

(12) Weder (dem Stamm) Quraisch noch jedem, der ihm beisteht, darf Asyl gewährt werden.

(13) Sie (Unterzeichner dieses Papiers) leisten einander Beistand gegen jeden, der Yathrib angreift.

(14) Wenn sie (die Muslime) zu einem Friedensschluss einberufen, um Frieden zu schließen und komplett anzunehmen, dann schließen sie (die Juden) ebenfalls Frieden und nehmen ihn komplett an. Und wenn sie (die Juden) zu Ähnlichem einberufen, dann haben die Mumin ihnen dies ebenfalls zu erfüllen, außer gegenüber jedem, der gegen den Din kämpft. Jede Gruppe erfüllt ihre Verpflichtungen auf ihrer Seite.

(15) Die Juden von Al-Aus, ihre Maula und sie selbst, haben ähnliche Stellung wie die Unterzeichner dieses Papiers. Sie haben ausschließlich besten Umgang seitens der Unterzeichner dieses Papiers.

(16) (Zwischen der Ummah von Medina gilt) der beste Umgang ohne Begehen von Unrecht. Wer sich etwas zuzieht, der zieht es ausschließlich sich selbst zu. Allah ist (Zeuge) über das Richtigste und das Beste dieser Vereinbarung.

(17) Diese Vereinbarung schützt keinen Unrechthandelnden und keinen, der Verbotenes tut.

(18) Jeder, der Medina verlässt, genießt Sicherheit, und jeder, der in Medina bleibt, genießt Sicherheit, außer demjenigen, der Unrecht tut oder Verbotenes macht.

(19) Allah gewährt Schutz für jeden, der das Beste tut und IHN fürchtet. Und Muhammed ist Allahs Gesandter (sallallahu alaihi veselam).




Quelle: Übersetzt ins Deutsche von Amir M. A. Zaidan (Islamologe)
 
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